Es war ein spektakulärer Fall, einer, der die Menschen aufwühlte. Ein 43-Jähriger war Ende Juni in der Straße Am Bülten in der Einfüll-Luke eines Altkleidercontainers steckengeblieben. Er starb im Krankenhaus. Offenbar hatte der Mann versucht, einen Wohnungsschlüssel wieder aus dem Container herauszuholen, der beim Einwerfen von Altkleidern mit hineingeraten war. Doch in solche Container kann man nicht klettern. Sie haben eine Mechanik, die verhindert, einmal hineingeworfene Gegenstände wieder herauszuholen. Deshalb kann vor solchen Versuchen nur dringendst gewarnt werden, sie sind lebensgefährlich. Entsprechende Warnschilder befinden sich auch auf den Containern.

Das alles berichteten wir, doch wir wussten nicht, wer das Opfer war. Selbst wenn die Polizei unserer Redaktion den Namen mitgeteilt hätte, was sie aber nicht tut, wäre er nicht gedruckt worden. Gründe hierfür sind Persönlichkeitsrechte und die uns vom Pressekodex aufgegebene Sorgfaltspflicht in der Berichterstattung über Opfer. Dies ist nicht nur der Verstorbene, sondern auch seine Familie, seine Hinterbliebenen, Kinder. Es gibt eine strenge Schwelle, die hier zu berücksichtigen ist. Lediglich bei Persönlichkeiten des Zeitgeschehens, zum Beispiel Politikern oder Prominenten, kann sie überschritten werden – und es wird dann kenntlich mit Namen und oft auch Bild berichtet. Warum eigentlich? Die Antwort ist klar: Es besteht ein öffentliches Interesse daran. Ist dieses jedoch nicht gegeben, dann hat die Redaktion das Private zu respektieren und zu akzeptieren.