Braunschweig. Die Alltagsmasken sollen unter anderem in Bussen und Bahnen sowie in Läden getragen werden. Alternativ ist zum Beispiel auch ein Schal zulässig.

Nach Wolfsburg folgt jetzt auch Braunschweig. Wie Feuerwehr-Chef Torge Malchau via Facebook-Video mitteilte, hat sich die Gefahrenabwehrleitung für eine Maskenpflicht entschieden. „Sie soll ab Samstag gelten“, sagte er. „Ab dann sind immer einfache Alltagsmasken zu tragen, wenn man im ÖPNV fährt, wenn man in Geschäften ist oder wenn man sich mit mehreren Personen zum Beispiel bei Behördengängen in einem Raum befindet.“

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Er bittet die Bürger, sich entweder eine Maske zu kaufen oder eine zu nähen. Malchau verweist auf die vielen Anleitungen im Internet, auch die Stadtverwaltung hatte schon vor einiger Zeit eine Nähanleitung veröffentlicht. Wer momentan nicht die Möglichkeit habe, sich eine Maske zu nähen oder zu kaufen, könne sich auch behelfen – zum Beispiel mit einem Schal.

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Weitere Details zur Maskenpflicht sollen in Kürze folgen, wie Stadtsprecher Adrian Foitzik auf Anfrage mitteilt. Eine entsprechende Verordnung werde zurzeit erarbeitet. „Kinder unter sechs Jahren werden voraussichtlich ausgenommen“, sagt er. Wie es zum Beispiel in den Schulen aussehen soll, ist offen. „Die Schulen haben wir nicht angeführt, da der Schulbetrieb Landessache ist und die Lehrkräfte Landesbeschäftigte sind.“

Wer gegen die Maskenpflicht verstoße, müsse grundsätzlich mit Bußgeldern rechnen, so Foitzik. „Die Erfahrungen etwa aus Jena zeigen allerdings, dass mit Ansprache und Erklärung in einem ersten Schritt viel erreicht werden kann.“

Die Stadtverwaltung hatte schon vor einigen Wochen empfohlen, beispielsweise beim Einkaufen oder bei der Nutzung von Bussen und Bahnen einen Behelfsmundschutz zu tragen. Dieser sorge dafür, dass Speichelpartikel nicht in die Umgebung gelangen, und verringere so das Infektionsrisiko für andere.

Der Krisenstab der Stadt Wolfsburg hatte am Wochenende – im landesweiten Alleingang – entschieden, ab sofort eine Maskenpflicht in Geschäften sowie öffentlichen Gebäuden, Arztpraxen, medizinischen Einrichtungen und Bussen einzuführen. Dies gilt mit einer Übergangsfrist von einer Woche bis zunächst zum 6. Mai. Ausgenommen sind dort Kinder unter sechs Jahren.

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