Braunschweig. Das Urteil fällte das Oberlandesgericht Braunschweig. Trotz Gewährleistungsausschlusses kann der Kauf eines Fachwerkhauses rückgängig gemacht werden.

Weil ihn der Verkäufer nicht über einen massiven Schädlingsbefall aufgeklärt hat, darf ein Hauseigentümer trotz Gewährleistungsausschlusses vom Kauf zurücktreten. Der Verkäufer könne sich nicht auf den Ausschluss berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen habe, entschied das Oberlandesgericht Braunschweig in einem Freitag veröffentlichten Urteil.

Im konkreten Fall hatte der Käufer eines Fachwerkhauses über einen massiven Insekten- und Pilzbefall in seiner Immobilie geklagt. Der Verkäufer hatte 15 Jahre zuvor umfangreiche Arbeiten an Fassade und Fachwerkbalken vorgenommen, weil es einen Befall mit Holzwürmern gegeben hatte. Das Oberlandesgericht schloss daraus, dass der Verkäufer vom Schädlingsbefall wusste.