Unternehmen erhalten von ihrem Versicherungsträger Hilfe beim Ausfüllen der Jahresmeldung

Arbeitgeber, die ihr Unternehmen noch nicht zur gesetzlichen Unfallversicherung angemeldet haben, sollten mit diesem Schritt nicht lange warten. Darauf weisen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen vor den Jahresmeldungen im Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnungs-Meldeverfahren zur Sozialversicherung (DEÜV) hin.

"Der Datenbaustein zur gesetzlichen Unfallversicherung muss hierin zwingend ausgefüllt werden – ohne ihn kann der Arbeitgeber die gesamte DEÜV-Meldung zur Sozialversicherung nicht abschicken", heißt es in einer Mitteilung der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen. Entsprechende Schreiben würden in diesen Tagen versandt, mit denen die Unfallversicherungsträger den Unternehmen die nötigen Informationen mitteilen.

"Wird ein Steuerberater beschäftigt, sollte diesem das Infoschreiben ebenfalls zur Verfügung gestellt werden", heißt es weiter. Bereits seit Jahresanfang müsse die DEÜV-Meldung Angaben zur Unfallversicherung enthalten.

Der Arbeitgeber trage für jeden seiner Beschäftigten die Betriebsnummer seines Unfallversicherungsträgers, die Mitgliedsnummer seines Unternehmens, die Gefahrtarifstelle, die geleisteten Arbeitsstunden und das unfallversicherungspflichtige Entgelt ein. In der Umstellungsphase seien teilweise fehlerhafte Eingaben akzeptiert worden, so dass die Meldung insgesamt trotzdem abgesetzt werden konnte. Das sei ab Anfang Dezember nicht mehr der Fall.

Wer in diesen Tagen ein Unternehmen gründet und Mitarbeiter einstellt, sollte sich frühzeitig mit der für ihn zuständigen Berufsgenossenschaft in Verbindung setzen. Hilfe beim Ausfüllen der DEÜV-Meldung erhalten Unternehmen bei ihrem Unfallversicherungsträger – Adressen unter www.dguv.de .