Das sollten werdende Mütter wissen, die später in Teilzeit arbeiten wollen.

Ob aus finanziellen oder persönlichen Gründen: Immer mehr Frauen möchten heute nach der Geburt eines Kindes bereits frühzeitig wieder an ihren Arbeitsplatz zurückkehren.

Damit der berufliche Wiedereinstieg möglichst reibungslos klappt, ist es sinnvoll, bereits während der Schwangerschaft alle Modalitäten mit dem Arbeitgeber zu klären.

Teilzeit nach oder während der Elternzeit?

Viele Arbeitnehmerinnen wollen nach der Geburt ihres Kindes zunächst nur in Teilzeit in den Beruf zurückkehren. Dabei muss zwischen zwei Varianten unterschieden werden: Eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit und nach der Elternzeit. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind dabei unterschiedlich.

Bei einer Teilzeittätigkeit während der Elternzeit lebt mit Ende der Elternzeit der ursprüngliche Arbeitsvertrag wieder auf. Die Arbeitnehmerin hat dann den Anspruch, zur ursprünglichen Arbeitszeit zurückzukehren.

Beginnt die Teilzeittätigkeit jedoch erst mit Ablauf der Elternzeit, werden die Stunden üblicherweise mit dem Arbeitgeber auf unbefristete Zeit reduziert. Das heißt: Wünscht die Mitarbeiterin später wieder eine Aufstockung der Stunden, muss sie dies mit dem Arbeitgeber neu aushandeln.

Die Gründe für eine Ablehnung der Teilzeit können unterschiedlich sein. "Eine während der Elternzeit gewünschte Teilzeitarbeit darf der Arbeitgeber nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen", erklärt Anne Kronzucker, Rechtsexpertin der Rechtsschutzversicherung DAS. "Der Wunsch nach Teilzeitarbeit im Anschluss an die Elternzeit kann hingegen aus betrieblichen Gründen abgelehnt werden. Dringende Gründe müssen nicht vorliegen."

Während der Elternzeit besteht rein rechtlich ein Anspruch auf Teilzeit, wenn der Arbeitnehmer länger als sechs Monate in der Firma angestellt ist, diese mehr als 15 Angestellte beschäftigt und dem Anspruch auf Teilzeit kein dringender betrieblicher Grund entgegengesetzt werden kann.

Arbeitnehmerinnen sollten den Teilzeitwunsch dennoch möglichst frühzeitig und schriftlich äußern. Denn: Je früher der Arbeitgeber Bescheid weiß, desto eher kann er sich darauf einstellen und desto weniger Argumente findet er gegen eine Teilzeitbeschäftigung.

Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass die Teilzeitarbeit dem Arbeitgeber mindestens sieben Wochen vor Antritt schriftlich angezeigt werden muss. Will eine Mutter nach der Elternzeit in Teilzeitarbeit arbeiten, muss sie diesen Wunsch spätestens drei Monate vor Ende der Elternzeit schriftlich anmelden, am besten unter Angabe der gewünschten Zeiten.

Auch hier ist nach dem Gesetz für den Anspruch Voraussetzung, dass die Arbeitnehmerin länger als sechs Monate in der Firma angestellt ist und diese mehr als 15 Angestellte beschäftigt. Ein Anspruch besteht dann, wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen.

"Informieren Sie sich schon im Vorfeld, an welchen Tagen sich eine Teilzeittätigkeit am besten in das Arbeitsumfeld einfügen könnte", rät Anne Kronzucker. "Wenn die Mehrzahl der Teilzeitkräfte vormittags arbeitet, bieten Sie vielleicht die zweite Tageshälfte an. Viele Krippen haben auch Betreuungsplätze nur für den Nachmittag."

Umrechnung von Resturlaub auf Teilzeit

Geht eine schwangere Arbeitnehmerin in den Mutterschutz, besteht oft noch Anspruch auf Urlaub oder es sind Überstunden angefallen. Der Urlaubsanspruch bleibt während der Elternzeit erhalten und kann anschließend im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr genommen werden.

Folgt auf die erste Elternzeit unmittelbar eine zweite, verfällt der Urlaub oder Resturlaub ebenfalls nicht. Wird das Arbeitsverhältnis während oder im Anschluss der Elternzeit beendet, muss der Arbeitgeber den Urlaub abgelten.

Was aber wird aus dem Urlaubsanspruch, wenn während der Elternzeit oder danach in Teilzeit gearbeitet wird? Ob aus den 15 Vollzeittagen dann nur 15 halbe oder eine Umrechnung in Stunden erfolgt, ist Verhandlungssache. "Dieser Punkt ist im Bundesurlaubsgesetz nicht geregelt. Daher sollte die schwangere Mitarbeiterin dies frühzeitig mit ihrem Vorgesetzten klären", rät die Expertin. "Möglicherweise gibt es eine Betriebsvereinbarung, die solche Fälle regelt. Auch der Betriebsrat ist dafür ein guter Ansprechpartner."