Wolfsburg. Schillerteich und Allerpark unterliegen weiterhin einem Betretungsverbot.

Für viele freilebende Tiere beginnt im Frühjahr die Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit. Deshalb gilt nach dem Niedersächsischen Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung vom 1. April bis
15. Juli die Leinenpflicht für Hunde in der freien Landschaft. Das teilt das Ordnungsamt der Stadt Wolfsburg mit.

Ausnahmen gelten nur für Hunde, die zur regelmäßigen Jagdausübung, als Rettungs- oder Hütehunde oder von der Polizei, Bundespolizei oder vom Zoll eingesetzt werden oder ausgebildete Blindenführhunde sind.

Zur freien Landschaft zählen Wälder und die übrigen Flächen der freien Landschaft, auch wenn diese innerhalb von bebauten Ortslagen liegen, ebenso die dazugehörigen Wege und Gewässer, wie zum Beispiel die Bereiche um den Schillerteich, Detmeroder Teich, den Neuen Teich, den Krummen Teich und den Kleinen Schillerteich. Ganzjährig gilt die Leinenpflicht für Hunde im Wendschotter und Vorsfelder Drömling, Barnbruch und Ilkerbruch. Ebenso gilt die ganzjährige Leinenpflicht für Hunde im Allerpark Wolfsburg (bis auf den eigens für Hunde eingerichteten Hundefreilauf am östlichen Ufer des Allersees). Es wird besonders darauf hingewiesen, dass der hier erwähnte Schillerteich sowie der Allerpark im Rahmen der aktuellen Allgemeinverfügung der Stadt Wolfsburg vom 23. März einem Betretungsverbot unterliegen. Dies gilt auch für das Ausführen von Hunden. red