Wolfsburg. Zuwiderhandlungen gegen die Leinenpflicht stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden können.

Nach der Verordnung über die öffentliche Sicherheit der Stadt Wolfsburg muss jeder Hund in der Zeit vom 1. Dezember bis zum 31. März des folgenden Jahres (Schutz der Einstände des Wildes und sonstigen freilebenden Tieren vor Beunruhigungen) in den Wäldern und Gehölzen (Baumgruppen und Hecken) sowie zusätzlich in einem jeweils 50 Meter breiten Schutzstreifen um die Waldgebiete, Gehölze und beiderseits von Hecken und Gewässern in den Gemarkungen in Wolfsburg an der Leine geführt werden, damit er nicht streunt oder wildert. Das teilt das Ordnungsamt der Stadt Wolfsburg mit.

Ausnahmen hiervon gelten nur für Hunde, die zur regelmäßigen Jagdausübung oder von der Polizei als Diensthunde eingesetzt werden. Die Pflicht zum Anleinen der Hunde setzt sich nach dem Niedersächsischen Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung vom 1. April bis zum 15. Juli in der freien Landschaft fort.

Zur freien Landschaft zählen Wälder und die übrigen Flächen der freien Landschaft, auch wenn diese innerhalb von bebauten Ortsteilen liegen, ebenso die dazugehörigen Wege und Gewässer – wie zum Beispiel die Bereiche um den Schillerteich, Detmeroder Teich (bis auf den dort eigens für Hunde eingerichteten Hundefreilauf), Neuen Teich, Krummen Teich und Kleinen Schillerteich.

Ganzjährig gilt die Leinenpflicht für Hunde im Wendschotter Drömling, Barnbruch und Ilkerbruch. Ebenso gilt die Leinenpflicht im Allerpark Wolfsburg (bis auf den eigens für Hunde eingerichteten Hundefreilauf am östlichen Ufer des Allersees).

In der Porschestraße, auf dem Sarah-Frenkel-Platz und auf dem Willi-Brandt-Platz sind Hunde generell an der Leine zu führen. Die Anleinpflicht gilt außerdem bei Umzügen, Veranstaltungen, Festen und nach Eintritt der Dunkelheit.

Zuwiderhandlungen gegen die Leinenpflicht stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden können. red