Sickte. Gerade hat der meteorologische Winter begonnen, da weist die Samtgemeinde Sickte auch schon auf die Räum- und Streupflicht der Anwohner hin.

Angesichts des meteorologischen Winterbeginns weist die Samtgemeinde Sickte auf den Winterdienst hin, der zur Straßenreinigung gehöre. Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung seien in der „Verordnung über die Art und den Umfang der Straßenreinigung in der Samtgemeinde Sickte“ geregelt. Durch die so genannte „Straßenreinigungssatzung“ liege die Pflicht zur Straßenreinigung bei den Anliegern. Bei Schneefall seien Gehwege einschließlich gemeinsamer Geh- und Radwege bei einer geringeren Breite als 1,50 Meter ganz, die übrigen mindestens in einer Breite von 1,50 Meter freizuhalten. Gebe es keinen Gehweg, sei ein ausreichend breiter Streifen von mindestens einem Meter neben der Fahrbahn freizuhalten: an Werktagen von 7 bis 20 Uhr nach jedem Schneefall, bei anhaltenden Schneefällen in angemessenem Abstand; an Sonn- und Feiertagen von 9 bis 20 Uhr.

Streuen mit Sand, nicht mit Chemie

Bei Glätte sei mit Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln so zu streuen, dass ein sicherer Weg vorhanden sei. Auch das Streuen sei bis 20 Uhr zu wiederholen. Chemische Mittel seien verboten, Streusalz nur in Ausnahmefällen anwendbar. Die Vorschriften über Dauer und Breiten des Schneeräumens fänden auch bei der Streupflicht Anwendung.

Auf den Landes- und Kreisstraßen werde der Winterdienst von der jeweiligen Straßenbauverwaltung für die Ortsdurchfahrten übernommen. Für die Gemeindestraßen seien die Anlieger verantwortlich. Bei sehr starkem Schneefall unterstütze die Samtgemeinde sie durch Einsatz des Schneepflugs.

Auch an Haltestellen ist ein Zugang freizuräumen

An Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel sei ein zum Erreichen der Fahrzeuge geeigneter Zugang freizuhalten und abzustreuen. Schnee und Eis dürften nicht so gelagert werden, dass der Verkehr auf der Fahrbahn, dem Radweg oder dem Gehweg gefährdet oder mehr als den Umständen nach unvermeidbar behindert werde. Bei eintretendem Tauwetter seien die Gehwege einschließlich gemeinsamer Geh- und Radwege, die Fußgängerüberwege von dem vorhandenen Eis zu befreien.

Das Streugut, so heißt es weiter, sei nach der Schnee- und Eisschmelze unverzüglich zu entfernen. „Die Räum- und Streupflicht sollte ausnahmslos erfüllt werden, damit Gefahren für die Allgemeinheit, insbesondere für die älteren Mitbürger/innen nicht entstehen. Durch Einhaltung der Vorschriften der Straßenreinigungsverordnung vermeiden Sie auch mögliche Schadenersatzansprüche.“

Streugutkästen an den Straßenrändern seien eine freiwillige Leistung der Samtgemeinde. Grundsätzlich habe jeder Eigentümer eines Grundstückes selbst für Streugut zu sorgen.