Berlin. Muss der Babysitter erst anreisen, fallen Fahrtkosten an: Finanz-Influencer Fabian Walter erklärt, wie sich Eltern Geld zurückholen.

Welche Eltern kennen das nicht: Man muss arbeiten, da klingelt das Telefon – die Kita. Das Kind ist krank und muss abgeholt werden. Nun muss schnellstmöglich eine alternative Kinderbetreuung gefunden werden. Oma und Opa könnten ja einspringen. Die wohnen aber in einer anderen Stadt und die Fahrt zum Enkel ist teuer. Aber genau diese Fahrt kann später von der Steuer abgesetzt werden. Steuerexperte und Influencer Steuerfabi erklärt Schritt für Schritt, wie das geht.

Die gute Nachricht vorweg: Die Fahrtkosten können nicht nur für die Großeltern mit bis zu 30 Cent pro Kilometer erstattet werden, sondern auch für andere Familienangehörige. Wichtig ist vor allem: Eltern und zu betreuende Person – in unserem Fall die Großeltern – brauchen einen Vertrag. Keine Sorge: Bei Oma und Opa fallen keine steuerpflichtigen Einnahmen dadurch an; aber die Eltern können die Kosten eben in ihrer Steuererklärung absetzen.

Den sogenannten Betreuungsvertrag kann man selbst aufsetzen; wer sich unsicher fühlt, kann aber auch seinen Steuerberater um Hilfe bitten. In jedem Fall sollte in dem Vertrag aber festgehalten werden, dass die Kinderbetreuung über das private, spontane Aufpassen hinausgeht – dass Oma und/oder Opa also nicht sowieso in der Gegend waren und dann mal 20 Minuten auf die Enkel aufgepasst haben, sondern dass sie extra dafür angereist sind. Die Großeltern müssen dann eine Rechnung an die Eltern schreiben.

Steuererklärung: Das müssen Sie für die Fahrtkostenabrechnung beachten

In der Rechnung müssen neben den Fahrtkosten zudem aufgelistet werden:

  • Ausstellungszeitpunkt der Aufstellung
  • Auflistung der durchgeführten Fahrten mit Datum
  • Angaben zum Aussteller (hier: die Großeltern inklusive Adresse)
  • Angaben zum Rechnungsempfänger (Eltern mit Adresse)

Damit man die Rechnung später von der Steuer absetzen kann, muss das Geld an die Großeltern überwiesen werden – Barzahlung akzeptiert das Finanzamt nicht. Außerdem muss das Kind zum Haushalt des Steuerzahlers zählen – es muss also das eigene oder ein Pflegekind sein, und es darf nicht älter als 14 Jahre sein.

Erfüllt man all diese Voraussetzungen, können bis zu zwei Drittel der Kosten, die für die Kinderbetreuung anfallen, als Sonderausgaben geltend gemacht und von der Steuer abgesetzt werden. Man kann für jedes Kind insgesamt Kosten von bis zu 6000 Euro ansetzen – und folglich bis zu 4000 Euro pro Jahr abziehen. Diese Kinder­betreuungs­kosten trägt man in voller Höhe in der Anlage Kind der Steu­er­er­klä­rung ein. Für jedes Kind muss man eine eigene Anlage ausfüllen und die jeweiligen Betreuungs­kosten zuordnen. Und das Beste: Oma und Opa müssen den bloßen Fahrtkostenersatz nicht versteuern.

Steuerexperte Fabian Walter aka Steuerfabi erreicht mit seinen Tipps zu Steuern, Steuererklärung und Co. Millionen Menschen in den sozialen Medien. Fortan schreibt er seine besten Tipps als Gastautor auch für Sie auf.

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