Berlin. Die Pause bei der Arbeit kann vielfältig genutzt werden, etwa um Sport zu machen oder einzukaufen. Das müssen Arbeitnehmer beachten.

Schnell mal einkaufen gehen, eine Runde Yoga machen oder ein Paket wegbringen: Die Mittagspause bei der Arbeit erscheint sich anzubieten, um die eine oder andere private Angelegenheit zu erledigen – vor allem im Homeoffice. Aber ist das überhaupt erlaubt? Oder dürfen die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber entscheiden, wann und wie Angestellte ihre Pause zu verbringen haben?

„Grundsätzlich steht die Mittagspause zur freien Einteilung des Arbeitnehmers, er kann also auch das Betriebsgelände verlassen“, schreibt Rechtsanwältin Christina Gehrig in einem Blogbeitrag. Beschäftigte könnten, so auch Peter Mayer, Fachanwalt für Arbeitsrecht, daher draußen spazieren gehen, Sport machen oder ins Restaurant gehen, „wie ihnen beliebt“. Allerdings müsse der Arbeitnehmer laut Gehrig aufpassen: „Widerfährt ihm in der Mittags- oder sonstigen Pause ein Unfall, greift nicht in jedem Fall der gesetzliche Versicherungsschutz, da der Unfall dann nicht als Arbeitsunfall gilt.“

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Pause bei der Arbeit: Worüber Arbeitgeber bestimmten dürfen

Außerdem könne das Recht des Arbeitnehmers, das Firmengelände in der Mittagspause zu verlassen, vom Arbeitgeber eingeschränkt werden, wie Gehrig schreibt. Das sei laut Mayer jedoch nur unter bestimmten Umständen vorstellbar, zum Beispiel, wenn Beschäftigte sich vor dem Verlassen des Betriebsgeländes aus Sicherheitsgründen erst noch langwierig umziehen müssten.„Ab einer bestimmten Betriebsgröße haben Arbeitgeber aber grundsätzlich auch die Verpflichtung, geeignete Pausenräume vorzuhalten“, sagt Meyer.

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Wo und wie Beschäftigte ihre Pause verbringen, ist ihnen also in der Regel selbst überlassen. Bei dem „Wann“ sieht es jedoch anders aus: Angestellte hätten laut Livia Merla, Fachanwältin für Arbeitsrecht, nicht zwangsläufig das Recht zu entscheiden, wann sie ihre Pause machen möchten. Stattdessen dürfe der Arbeitgeber die zeitliche Lage der Ruhepausen „im Rahmen seines Direktionsrechtes“ anordnen. Die Fachanwältin erklärt gegenüber dieser Redaktion, dass sich festgelegte Pausenzeiten auch oftmals bereits aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag ergeben würden. Die gesetzlich festgelegten Zeiten für Ruhepausen nach dem Arbeitszeitgesetz sind dabei wie folgt einzuhalten:

  • 30 Minuten Ruhepause bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden
  • 45 Minuten Ruhepause bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden

Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestdauer einer Ruhepause ist daher „grundsätzlich abhängig von der Dauer der Arbeitszeit“, fasst Merla zusammen.