Berlin. Betrüger wollen mit sogenanntem Fake-Inkasso Kasse machen – doch es gibt Möglichkeiten, sich zu schützen.

Nichts bestellt, nie eine Dienstleistung genutzt – und doch liegt plötzlich eine Mahnung wegen einer angeblich offenen Rechnung in Briefkasten oder E-Mail-Postfach. Mit gefälschten Inkasso-Schreiben wollen Betrüger ihren Opfern Geld aus der Tasche ziehen. Für Betroffene kommt es darauf an, die „Fake-Inkassos“ von berechtigten Gläubiger-Ansprüchen zu unterscheiden – und frei erfundenen Forderungen nicht zu entsprechen.

„Täglich erhalten unzählige Verbraucher dubiose Inkasso-Rechnungen per E-Mail oder Post“, berichten die Verbraucherzentralen. Selbst Inkasso-SMS hätten Kriminelle schon verschickt. „Wir gehen davon aus, dass viele Betroffene die geforderte Summe einfach überweisen, weil sie dem konsequent ausgeübten Druck der Inkassofirmen nicht standhalten“, sagt etwa Per Prins, Referent der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein. In einem der Fake-Schreiben hätten Kriminelle kürzlich sogar gedroht, mit „Kleintransporter und Schlosser“ anzurücken, um Wertgegenstände aus der Wohnung zu holen. Zu bedenken ist dabei stets: Seriöse Inkasso-Firmen haben selbstverständlich das Recht, berechtigte Geldforderungen im Auftrag von Gläubigern einzutreiben. Hat jemand eine Rechnung also nicht bezahlt, sollte er das tunlichst nachholen. Laut Gesetz sind Inkasso-Firmen verpflichtet, in der ersten Mahnung Angaben zum Gläubiger, dem Grund der Forderung und bei Verträgen auch zum Abschlussdatum zu machen.

Fake-Schreiben beruhen hingegen auf Behauptungen, die durch nichts zu belegen sind. Die Fälschungen können ganz unterschiedlich begründet sein: durch eine angebliche Teilnahme an einem Gewinnspiel beispielsweise oder vermeintliche Anrufen bei einer Erotik-Hotline. Oft sollen auch Rechnungen aus dem angeblichen Gebrauch von Internet-Routenplanern nicht beglichen worden sein. Besonders perfide: Immer wieder fälschen Betrüger Logos oder E-Mail-Adressen echter Inkassofirmen, um ihren Forderungen Nachdruck zu verleihen.

„Wir raten dringend dazu, einen angemahnten Rechnungsbetrag nie unbesehen zu begleichen, sondern zunächst auf Plausibilität zu überprüfen“, sagt daher Marco Weber, Sprecher des Bundesverbands Deutscher Inkasso-Unternehmen. In der Aufregung nach Erhalt einer Zahlungsaufforderung fällt es vielen jedoch schwer, kühlen Kopf zu bewahren.

Jeder Verbraucher kann im Rechtsdienstleistungsregister unentgeltlich nachsehen, ob der
Absender überhaupt Inkasso betreiben darf. Die Länder-Justizverwaltungen haben dieses Register ins Internet eingestellt (www.rechtsdienstleistungsregister.de). Darin sind alle deutschen Inkasso-Dienstleister mit Name, Postanschrift und zuständiger Registrierungsbehörde erfasst und können über den Button ‚Registrierungen suchen‘ ermittelt werden.

„Wenn eine Firma, die das Inkasso betreibt, gar nicht zugelassen ist, lässt sich dies durch eine Recherche feststellen“, sagt Kathrin Körber, Juristin der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Zu Vorsicht bestehe auch Anlass, wenn die Absenderdaten im Inkasso-Schreiben mit den Daten im Register nicht exakt übereinstimmen. Bereits kleine Abweichungen, etwa eine falsche Straße im Briefkopf, sollten misstrauisch machen.

Vorsicht ist auch geboten, wenn der deutsche Absender eine Bankverbindung im Ausland angibt. Betrüger wollten das Geld häufig auf ein Bankkonto im Ausland überwiesen bekommen, um es dort schnell abheben oder in dunkle Kanäle weiterleiten zu können. Zu erkennen ist das den Verbraucherschützern zufolge an den ersten beiden Buchstaben der Kontonummer IBAN – also etwa MT für Malta oder RO für Rumänien, beides häufig genannte Zielorte der Überweisung.