Braunschweig. Die Heizkostenabrechnung für das Kalenderjahr 2011 kann es in sich haben. Mieter sollten genau kontrollieren.

Der Deutsche Mieterbund hat eine Checkliste für die Überprüfung der Abrechnung zusammengestellt:

Schließt der Abrechnungszeitraum (12 Monate – meist das Kalenderjahr) an den vorherigen an?

Stammen die Rechnungen aus der aktuellen Abrechnungsperiode?

Ist bei Ölheizungen der Anfangsbestand (Endstand 2010) plus nachgefülltes Öl im Jahr 2011 minus Endbestand angegeben?

Sind die aufgeführten Heizkosten tatsächlich „umlegbar“? Nach der Heizkostenverordnung dürfen zusätzlich zu den Brennstoffkosten nur abgerechnet werden: Betriebsstrom, Kosten für die Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, Wartungskosten, Messungen nach dem Immissionsschutzgesetz, Leasingkosten für Erfassungsgeräte und Kosten für die Wärmemessdienstfirma.

Ist die Höhe der Heiznebenkosten plausibel? Bei größeren Objekten sollten sie maximal 8 bis 10 Prozent der Brennstoffkosten ausmachen, Betriebsstrom- oder Wartungskosten bis zu 3 Prozent.

Entspricht die Verteilung zwischen Grund- und Verbrauchskosten der Regelung im Mietvertrag und der Abrechnung im Vorjahr? Wenigstens 50 (maximal 70) Prozent der Kosten müssen „nach Verbrauch“ abgerechnet werden, der Rest meist nach Quadratmetern.

Entsprechen die angegebenen Einheiten dem Ableseprotokoll?

Ist die Quadratmeterzahl richtig angegeben, stimmt also die Flächenangabe des gesamten Hauses? Diese Angaben sind wichtig für den verbrauchsunabhängigen Kostenanteil der Abrechnung. Hintergrund: Weist die Auflistung eine geringere Hausfläche aus als im Vorjahr, so hat der Vermieter möglicherweise leerstehende Wohnungen nicht berücksichtigt – was nicht erlaubt wäre.

Wurden alle Vorauszahlungen korrekt berücksichtigt?

In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Vermieter nicht (mehr) berechtigt sind, den Mietern die Heizkosten entsprechend der von ihnen (den Vermietern) an die Energieversorger überwiesenen Pauschalen in Rechnung zu stellen. Maßgebend ist der tatsächliche Verbrauch im Abrechnungsjahr.Az.: VIII ZR 156/11

Abgerechnet werden muss so schnell wie möglich. Das Gesetz schreibt vor, dass die Vermieter sich bis zu zwölf Monate Zeit lassen können. Geht aber erst jetzt die Abrechnung für 2010 beim Mieter ein, so kann der Vermieter Nachforderungen nicht mehr stellen. Hat ein Vermieter also nicht spätestens bis Silvester 2011 die Nebenkosten für 2010 mit seinen Mietern abgerechnet, so kann er nun keine Nachzahlung mehr verlangen.

Ergibt die Abrechnung 2010 aber einen Rückzahlungsanspruch des Mieters, so muss der Vermieter auch noch nach Ablauf der zwölf Monate zurückzahlen, also in 2012 noch für das Jahr 2010.

Hat der Mieter Fragen zu seiner Abrechnung, kann er Einsicht in die Originalunterlagen verlangen. Einen Anspruch auf Zusendung aller Unterlagen in Kopie hat der Mieter aber nur in Ausnahmefällen.

Service: Die Broschüre „Die zweite Miete“ (6 Euro) gibt es bei Mietervereinen oder dem Deutschen Mieterbund; Telefon (0 30) 2 23 23-1 00.