Salzgitter. Die Stadt weist auf die Reglung zum Thema Feuerwerk hin. Und auch darauf, wie es um die Entsorgung von Feuerwerksresten steht.

Der städtische Fachdienst Bürgerservice und Ordnung macht in einer Mitteilung darauf aufmerksam, wann es erlaubt ist, Feuerwerk zu zünden. Demnach dürfen Personen ab 18 Jahren im Zeitraum zwischen dem 31. Dezember und dem 1. Januar Silvesterraketen, Knaller und Böller – pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2; erkennbar an der Kennzeichnung „F2“ – abschießen.

Für das Stadtgebiet werden für die genannten zwei Tage eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht für das Abschießen bestimmter pyrotechnischer Munition zugelassen, heißt es in der Mitteilung weiter. Vor Abschuss der pyrotechnischen Gegenstände und Munition sei aber sicherzustellen, dass die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet werde.

Kein Feuerwerk Altersheim-Nähe

In unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist das Abbrennen von Feuerwerk verboten. Die Stadt appelliert an die Bevölkerung, trotz Feierlaune die Unfallrisiken im Auge zu behalten, damit alle Feiernden das neue Jahr fröhlich und unbeschwert beginnen können.

Wer weitere Informationen zu diesem Thema wünscht, kann sie beim städtischen Fachdienst Ordnung unter Tel. (05341) 839-3241 oder per E-Mail an die Adresse ordnung@stadt.salzgitter.de erhalten. Schriftliche Unterlagen zum Thema Feuerwerk können auch im Rathaus der Stadt Salzgitter, Zimmer 022, zu den Sprechzeiten eingesehen werden.

Entsorgung von Feuerwerksresten

Der Städtische Regiebetrieb (SRB) appelliert an die Bürger, die Reste von gezündeten Feuerwerkskörpern, Knallern und Raketen einzusammeln. Die abgebrannten und erkalteten Feuerwerkskörper seien über die Restabfalltonne zu entsorgen. Die Verkaufsverpackungen, zum Beispiel Kunststofftüten von Raketensets oder Folienverpackungen, gehören in den gelben Wertstoffsack. Aber auch die zumeist als Startrampe genutzten Sekt– oder Weinflaschen sollten bei der Reinigung nicht vergessen werden und dem Altglasrecycling zugeführt werden, so der SRB. Der SRB weist in diesem Zusammenhang auch auf die Reinigungspflicht der Grundstückseigentümer für die angrenzenden Fußwege hin. Lediglich die an die Straßenreinigung angeschlossenen Straßen sowie Fußgängerzonen und öffentliche Plätze werden vom SRB im Zuge der regulären Straßenreinigung gereinigt.