Helmstedt. Gilt an weiterführenden Schulen die Maskenpflicht, müssen sich alle daran halten. Helmstedter Eltern hatten mit einem Antrag dagegen keinen Erfolg.

Schülerinnen und Schüler müssen die Anordnung des Gesundheitsamts zum Tragen eines Mund- und Nasenschutzes akzeptieren. Nur ein ausführlich begründetes Attest kann sie von dieser Maskenpflicht befreien. Damit hat das Verwaltungsgericht Braunschweig einen Eilantrag von Eltern abgewiesen, deren Kinder ein Helmstedter Gymnasium besuchen.

Voraussetzung für das strikte Befolgen der Anordnung ist, dass es in dem betreffenden Landkreis oder der kreisfreien Stadt 50 oder mehr Neuinfektionen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner in den letzten sieben Tagen gegeben hat. Das ist im Kreis Helmstedt durchgehend seit dem 9. November der Fall.

Attest muss konkret sein

Befreiungen von der Maskenpflicht sind zwar aus gesundheitlichen Gründen möglich. Allerdings dürfen die Schulen dafür die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung fordern, die konkrete Angaben unter anderem zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen enthält. Dies hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts nun in einem Eilverfahren entschieden (Aktenzeichen 4 B 397/20).

Bei den Antragstellern handelt es sich um Geschwister, die seit Beginn des Schuljahres ein Helmstedter Gymnasium besuchen. Sie legten der Schule das Attest einer Berliner Hausarztpraxis vor, in dem es heißt, dass sich die Antragsteller dort in ambulanter Behandlung befänden und aus ärztlicher Sicht nicht empfohlen sei, eine Maske zu tragen. Weitere Angaben enthält die Bescheinigung nicht.

Persönlichkeitsrechte verletzt?

Die Schule forderte die Antragsteller auf, eine aussagekräftige ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Daraufhin machten die Antragsteller geltend, sie sähen sich nicht verpflichtet, ihre Erkrankungen anzugeben, eine dahingehende Aufforderung verletze sie in ihren grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechten.

Im Wege eines Eilantrages beantragten sie bei Gericht die Feststellung, dass sie ohne Mundschutz zur Teilnahme am Unterricht berechtigt seien und dass sie nicht verpflichtet seien mitzuteilen, unter welchen gesundheitlichen Beeinträchtigungen sie leiden. Die Kammer hat den Eilantrag abgelehnt. Eine Maskenpflicht für Schülerinnen und Schüler der Sekundarbereiche I und II bestehe unter den in der Corona-Verordnung geregelten Voraussetzungen auch für den Unterricht.