Braunschweig. . Geht die Bank pleite, haben Kunden einen gesetzlichen Anspruch auf bis zu 100 000 Euro Entschädigung.

Jedes Jahr kommt so ein Schrieb von der Bank zur Sicherung der Einlagen. Was hat es damit auf sich?

Dies fragt unser Leser Hans S. (Name der Redaktion bekannt) aus Salzgitter.

Die Antwort recherchierte Andreas Eberhard.

Mit seiner Frage steht unser Leser nicht allein da. Thomas Schlüter, Pressesprecher des Bundesverbands deutscher Banken, bestätigt: „Jedes Jahr häufen sich bei uns die Nachfragen von Bankkunden, die von diesen alljährlichen Schreiben zur Einlagensicherung verunsichert sind.“ Offenbar fragen sich manche, ob sich der Schutz ihrer Anlagen verändert hat oder ihre Bank womöglich gar in Schieflage geraten ist. Dies sei natürlich nicht der Fall, betont Schlüter: „Wir sagen ihnen dann nur: Zum Vorjahr hat sich nichts verändert.“

Die Banken sind zu diesen jährlichen Schreiben – meist werden sie im ersten Quartal verschickt – verpflichtet. Vom jährlichen Rhythmus hält Schlüter aber wenig: „Man muss sich fragen, ob das nicht eher irritiert und es stattdessen reichen würde, die Kunden einmal bei Kontoeröffnung zu informieren.“

Hintergrund der Informationspflicht der Banken ist das Einlagensicherungsgesetz. Dieses Gesetz regelt, wie eine Bank – für den Fall, dass sie pleite geht – die Einlagen ihrer Kunden absichern muss. Die Banken müssen an einem Sicherungssystem, teilnehmen. Bricht eine Bank zusammen, hat der „Einleger“ laut dem Gesetz einen Anspruch auf eine Entschädigung von bis zu 100 000 Euro – entsprechender Kontostand natürlich vorausgesetzt. Tatsächlich kann die garantierte Summe noch höher liegen. Über das gesetzliche Sicherungssystem hinaus verfügen die Privatbanken über eine zusätzliche, freiwillige Sicherung – den Einlagensicherungsfonds. Bei den Sparkassen, Landes- und Genossenschaftsbanken dagegen sollen sogenannte Institutssicherungen eine Insolvenz von vornherein ausschließen.

Aber nicht allein die Höhe der Entschädigung treibt unseren Leser um. „Wie ist das bei einem gemeinsamen Konto – etwa bei einem Ehepaar“, fragt er: „Gilt dieser Anspruch dann pro Person oder pro Konto?“ Bankenverband-Sprecher Schlüter erklärt: „Pro Einleger bedeutet, dass der Schutz pro Person gilt. Das heißt: Beim Konto eines Ehepaares verdoppelt sich der gesetzliche Anspruch auf 200 000 Euro.“ Alles andere, so Schlüter, würde Inhaber von Gemeinschaftskonten ja benachteiligen.

Seit Inkrafttreten des Einlagensicherungsgesetzes 2015 kam es laut der Aufsichtsbehörde Bafin übrigens erst zweimal dazu, dass Anleger entschädigt werden mussten: im Februar 2016 bei der Maple Bank sowie zuletzt im Februar 2018 bei der Dero Bank.