Denstorf. Auf unserem Internet-Portal kritisiert ein Leser die Ansiedlung einer Nähstube, die sich aber in diesem allgemeinen Wohngebiet niederlassen darf.

. Die Nachfrage ist riesig gewesen, alle 83 Bauplätze sind laut Vechelder Gemeindeverwaltung bereits vergeben, die allermeisten schon bebaut: Die Rede ist vom Neubaugebiet „Zum Denstorfer Holz“. Doch die Idylle scheint getrübt, denn auf unserem Internetportal Alarm38 hat sich ein Leser beschwert über die Ansiedlung eines „Gewerbebetriebs“ in diesem Wohngebiet im Süden von Denstorf.

„Da wird in der Zeitung toll berichtet, aber nun macht hier ein Gewerbebetrieb mitten im Baugebiet auf – eine Nähstube mit Kundenbetrieb“, stellt der Leser fest: „Wie kann so etwas genehmigt werden?“

Der Vechelder Gemeindeverwaltung ist von der Neuanmeldung einer Nähstube in Denstorf nichts bekannt. „Uns liegt keine solche Gewerbeanmeldung vor“, informiert Bürgermeister Ralf Werner. Unabhängig davon handele es sich bei „Zum Denstorfer Holz“ um ein „allgemeines Wohngebiet“, nach der Baunutzungsverordnung ist in einem solchen Areal – vereinfacht ausgedrückt – nicht störendes Gewerbe durchaus zulässig. „Dazu würde auch eine Nähstube zählen“, führt Werner aus. Unabhängig davon sollte der Betreiber allerdings sein Gewerbe im Rathaus anmelden.

Nach der Baunutzungsverordnung dienen „allgemeine Wohngebiete“nur „vorwiegend dem Wohnen“ – zulässig sind dort demnach:

• Wohngebäude.

• die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe.

• Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

Ausnahmsweise können zugelassen werden

• Betriebe des Beherbergungsgewerbes.

• sonstige nicht störende Gewerbebetriebe.

• Anlagen für Verwaltungen.

• Gartenbaubetriebe.

• Tankstellen.

„In der Regel weisen die Kommunen ,allgemeine Wohngebiete und keine ,reinen Wohngebiete’“, beschreibt Werner – der Grund sei, dass in „reinen Wohngebieten“ eben nur Wohnen und keinerlei Gewerbe gestattet sei.