Peine. Grundlage für den Wegfall der amtlichen Bescheinigungen ist die Niedersächsische SARS-CoV-2-Absonderungsverordnung.

Das Gesundheitsamt des Landkreises Peine stellt seit dem 23. Mai keine amtlichen Bescheinigungen und Genesenen-Nachweise mehr aus. Digitale COVID-19-Zertifikate nach einer Corona-Infektion sind bei Bedarf in Apotheken erhältlich.

Hiervon ausgenommen sind Personen, die der einrichtungsbezogenen Impflicht unterliegen. Für diesen Personenkreis werden weiterhin Genesenen-Nachweise ausgestellt. Grundlage für den Wegfall der amtlichen Bescheinigungen ist die Niedersächsische SARS-CoV-2-Absonderungsverordnung, nach der jede COVID-19 krankheitsverdächtige Person, jede positiv getestete Person und jede Verdachtsperson unabhängig von einer Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet ist, sich unverzüglich in die eigene Wohnung, an den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder in eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich dort abzusondern.

„Die häusliche Quarantäne ergibt sich demnach schon aus dem Gesetz selbst, sodass eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes nicht mehr erforderlich ist“, erklärt Kreissprecher Fabian Laaß. Die Isolierung endet frühestens 48 Stunden nach Symptomfreiheit oder nachhaltiger, ärztlich festgestellter Besserung der akuten COVID-19-Symptomatik, jedoch nicht vor Ablauf von fünf Tagen nach dem Tag der Abstrichnahme des positiven PCR-Tests. Bei Personen ohne Krankheitssymptome endet die Quarantäne nach fünf Tagen.

Voraussetzung für die Ausstellung eines COVID-19-Zertifikates ist der Nachweis, dass eine COVID-19-Infektion stattgefunden hat. Hierfür ist ein positiver SARS-CoV-2-PCR-Test erforderlich. Als Nachweis für die Erstellung eines Genesenen-Nachweises werden der positive PCR-Befund des Labors sowie der Personalausweis benötigt.