Braunschweig. Aus formalen Gründen gibt es Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Teilen der Straßenverkehrsordnungs-Novelle aus dem Jahr 2020.

Aufgrund von Formfehlern gibt es erhebliche Zweifel daran, ob die im April 2020 vorgenommene Überarbeitung der Straßenverkehrsordnung (StVO) rechtmäßig ist. Bei Fahrverboten und Bußgeldern kommt sie daher aktuell nicht zur Anwendung. Maßgeblich ist dann die StVO von 2013. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig bestätigt, wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt (Az: 1 Ss (OWi) 173/20).

In dem OLG-Verfahren ging es um einen Autofahrer, der in einer Tempo-100-Zone um 46 km/h zu schnell unterwegs war. Er wurde zu 160 Euro Geldbuße und einem Monat Fahrverbot verurteilt. Dagegen legte der Mann Beschwerde ein. Es ging um die Frage, ob überhaupt eine wirksame rechtliche Grundlage für die Maßnahmen vorgelegen hätte, nachdem die StVO-Novelle 2020 für nicht voll anwendbar erklärt wurde.

Fahrer bereits vor Inkrafttreten der neuen StVO zu schnell gefahren

Damit hatte der Kläger aber keinen Erfolg. Denn als Rechtsgrundlage ist laut Gericht die StVO von 2013 anzuwenden. Diese gelte auch bei einer Teilnichtigkeit der Neufassung von 2020 weiter. Auch hätte die Novelle 2020 mit ihren Änderungen im Bußgeldkatalog keine andere Bestrafung des verhandelten Verstoßes vorgesehen. Außerdem war der Fahrer bereits vor Inkrafttreten der neuen StVO zu schnell gefahren.

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Weiterhin gültig bleiben nach Auffassung des ADAC und des DAV auch die in der Novelle 2020 beschlossenen Verhaltensregeln zum Beispiel in Bezug auf den Seitenabstand zu Fahrrädern beim Überholen oder zur Schrittgeschwindigkeit von Lastwagen beim Rechtsabbiegen innerorts.