München.

Eine Nennung als Erbe in einem Testament allein reicht nicht immer aus, um Einsicht in ein Grundbuch zu bekommen. Bestehen berechtigte Zweifel daran, dass ein Erblasser testierfähig war, als er das Testament errichtet hat, kann das Grundbuchamt einen entsprechenden Antrag auch ablehnen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) München entschieden (Az.: 34 Wx 408/17), wie die Zeitschrift „NJW-Spezial“ berichtet. In einem solchen Fall ist für die Einsichtnahme die Vorlage eines Erbscheins erforderlich. dpa