Köln.

Die Kosten für die Begrünung des Hausdachs können nicht ohne Weiteres auf alle Mieter umgelegt werden. Auch wenn die Betriebskosten den Posten „Gartenpflege“ vorsehen, lassen sich die Ausgaben nicht in jedem Fall entsprechend abrechnen. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Köln (Az.: 206 C 232/15) hervor, über das die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht im Deutschen Anwaltverein informiert. Entscheidend ist, ob die gepflegte gemeinschaftliche Gartenfläche das Wohnanwesen insgesamt verschönert. dpa