Koblenz.

Wer einen Immobilienmakler beauftragt, zahlt auch für dessen Dienste. Verlangt ein Wohnungsmakler von beiden Parteien eine Courtage, können sie diese im Nachgang zurückfordern, erklärt die Rechtsanwaltskammer Koblenz. Das gilt auch für verdeckte Provisionen, die gefordert werden, damit Interessenten den Zuschlag erhalten.