Berlin. In manchen Gemeinden gibt es Gestaltungssatzungen. Das hat Vor- und Nachteile.

Bauherren haben es nicht einfach. Sie träumen sich ihr Traumhaus zurecht, malen sich aus, wie es aussehen soll – und dann sagt die Gemeinde nein. In der Tat gibt es in vielen Städten und Gemeinden strenge Regelungen, wie ein Wohnhaus überhaupt aussehen darf. In den vergangenen Jahren sind sogar tendenziell mehr Gestaltungssatzungen entstanden. Regeln lässt sich damit sogar die Art des Putzes.

Und das ist nicht die einzige Vorschrift – Bauherren erwartet oft ein ganzes Geflecht aus Regelungen. „An oberster Stelle, auf Bundesebene, steht das Baugesetzbuch“, erklärt Eva Reinhold-Postina vom Verband Privater Bauherren in Berlin. „Es regelt, wie ein Bebauungsplan von den Kommunen zu erstellen ist und was er leisten muss.“ Dazu gehört die Sicherung der Daseinsvorsorge, sprich, dass es in der Umgebung genügend Einkaufsmöglichkeiten, Schulen und Ärzte gibt.

Jedes Bundesland kann wiederum Details in den Landesbauordnungen festschreiben. „Darin können etwa Abstandsflächen angeordnet oder Brandschutz-Vorgaben gemacht werden“, sagt Reinhold-Postina. Der eigentliche Bebauungsplan obliegt den Kommunen. Hier geht es schon um handfeste Details wie maximale Geschosszahl und Firsthöhe. Gibt es keinen Bebauungsplan, dann gilt Paragraf 34 des Baugesetzbuches. Er sieht vor, dass sich der Neubau an die Umgebung anpassen soll.

Viele Gemeinden planen inzwischen lieber strenger, um ihr Ortsbild zu erhalten. Immer häufiger werden Gestaltungssatzungen aufgesetzt. „Darin kann die Farbe der Dachziegel bestimmt werden oder die Grundstückseinfriedung. Sogar die Verwendung bestimmter Materialien kann auferlegt werden“, erklärt Manfred Jost vom Verband Wohneigentum in Bonn. Das gilt auch für die Höhe von Mauern, Zäunen und Hecken oder die Fassadenfarbe. Damit reagieren die Kommunen laut Jost auf die zunehmende Kreativität der Bauherren und die Angebote der Baubranche: „Einige Kommunen stören sich an dem daraus resultierenden optischen Chaos.“

Denn die verschiedenen Regelungen bieten Schlupflöcher, und eine Gestaltung der entscheidenden optischen Merkmale gibt es vielerorts trotzdem nicht. „Gegenwärtig wird nicht selten exakt vorgeschrieben, wie der Dachwinkel zu sein hat, aber ein Friesenhaus darf neben einem oberbayerischen Landhaus stehen“, erklärt Peter Burk vom Institut Bauen und Wohnen.

Ein weiteres Beispiel: „Dass manchmal etwa exakt auf vorgegebenen Baulinien zu bauen ist, hat zur Folge, dass Häuser wie Soldaten in Reih und Glied stehen. Optische Harmonie bringt das in ländlichen Gebieten aber nicht, und mit regionaler Siedlungskultur hat es auch nichts zu tun“, findet der Diplom-Ingenieur. Daher hält Burk viel von Gestaltungssatzungen. „Architektonische Harmonie erreichen wir durch eine ähnliche Materialsprache, nicht durch juristische Maßvorgaben.“

Wichtig wäre hier aber auch, den Bauherren Beispiele an die Hand zu geben, die ihnen zeigen, welche Fensterformen oder welche Fassadenmaterialien für die Region typisch sind. „Es geht nicht um falsche Heimattümelei oder jodelnde Architektur. Es geht um zeitgemäßes, regionales Bauen“, betont Burk. dpa