Hamburg.

Verletzen Mieter ihre Pflichten, müssen Vermieter das nicht hinnehmen. Sie können in einem solchen Fall den Mieter abmahnen, damit er sein Fehlverhalten einstellt. Eine andere Möglichkeit ist die Kündigung des Mietverhältnisses. Beides zugleich ist allerdings nicht zulässig, entschied das Amtsgericht Hamburg (Az.: 46 C 144/16). Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin.

In dem verhandelten Fall hatte ein an Schizophrenie erkrankter Mieter unter anderem durch wiederholtes Brüllen in der Wohnung auf sich aufmerksam gemacht. Außerdem trat der Mieter die Wohnungstür der Nachbarin ein. Der Vermieter mahnte den Mieter ab und kündigte zugleich das Mietverhältnis. Da der Mieter nicht die Wohnung räumte, erhob der Vermieter Klage.

Ohne Erfolg: Die Kündigung habe keinen Bestand, denn der Vermieter habe nach der Abmahnung nicht ein erneutes Fehlverhalten des Mieters in der Kündigung benannt. Vielmehr stütze er die Abmahnung und die Kündigung auf die gleichen Vorfälle. Dies sei aber nicht zulässig. Die Abmahnung soll dem Mieter sein Fehlverhalten vor Augen halten und ihm so die Möglichkeit geben, sich in Zukunft zu ändern. Das kann aber nicht erreicht werden, wenn zugleich die Kündigung ausgesprochen wird. Die Abmahnung hätte dann keine Funktion. dpa