Vaihingen a d Enz. Mündlichkeit gilt trotz anderslautender AGBs.

Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor allgemeinen Geschäftsbedingungen. Daher kann ein Vermieter auch keine fristlose Kündigung aussprechen, wenn er mit einer Absprache seines Vorgängers nicht einverstanden ist, entschied das Amtsgericht Vaihingen an der Enz (Az.: 1 C 217/16), wie die Zeitschrift „Wohnungswirtschaft und Mietrecht“ (Ausgabe 8/2017) des Deutschen Mieterbundes berichtet. Kann der Mieter die Absprache belegen, hat er sich nicht vertragswidrig verhalten.

In dem verhandelten Fall hatte der Mieter einer Wohnung mit seinem Vermieter mündlich vereinbart, dass er Brennholz in einer Scheune lagern darf. Der Mietvertrag enthielt allerdings eine Formularklausel, die verlangte, dass alle Ergänzungen zu dem Mietvertrag schriftlich festgehalten werden müssen. Nach dem Tod des Vermieters kündigten dessen Erben daher den Mietvertrag fristlos. Ihre Begründung: Die Lagerung von Holz in der Scheune sei nicht gestattet. Der Mieter habe sich vertragswidrig verhalten.

Vor Gericht hatte die Kündigung keinen Bestand: Es liege kein wichtiger Grund für eine Kündigung vor. Die Mieter hätten anhand von Zeugen belegen können, dass sie diese mündliche Vereinbarung mit ihrem ursprünglichen Vermieter getroffen haben. dpa