Düsseldorf. Eine Eigentümerin klagte gegen die Verwalter.

Eigentümer müssen ihre jährliche Abrechnung verstehen können. Das heißt, die Abrechnung muss vollständig, übersichtlich und verständlich gegliedert sein. Das befand das Landgericht Düsseldorf (Az.: 25 S 63/16), wie die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein berichtet. Werden diese Kriterien nicht erfüllt, ist die Abrechnung nicht transparent und entspricht nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung.

In dem Fall ging es um den Beschluss einer Eigentümerversammlung, die Jahresabrechnung zu genehmigen. Eine Eigentümerin war damit nicht einverstanden, weil sie die Ergebnisse nicht nachvollziehen konnte. Unter anderem ging es um die Frage, ob es zulässig ist, dass die Verwaltung Mittel aus der Instandhaltungsrücklage kurzfristig auch für andere Zwecke verwenden darf.

Das Urteil: Um Liquiditätsengpässe und damit Überziehungen des Gemeinschaftskontos zu vermeiden, kann der Verwalter diese Mittel vorübergehend aus der Instandhaltungsrücklage verwenden. Allerdings muss das in der Jahresabrechnung verständlich aufgeführt werden. Weil die Jahresabrechnung in diesem Fall jedoch intransparent und nicht nachvollziehbar war, hatte sie keinen Bestand. dpa