Hannover.

Die jährliche Betriebskostenabrechnung muss schlüssig sein. Denn Mieter sollten die Abrechnung auch ohne besondere Fachkunde nachvollziehen können. Dabei genügt es, wenn der Vermieter die aktuelle Abrechnung vorlegt. Er muss nicht auch die Unterlagen der Vorjahre bereitstellen, so das Amtsgericht Hannover (Az.: 426 C 3047/15). Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein hin.