Aurich. Miteigentümer mussten nicht gefragt werden.

Wohnungseigentümer dürfen ihren handwerklichen Fähigkeiten nicht überall freien Lauf lassen. Veränderungen, die das Gemeinschaftseigentum betreffen, müssen von allen Eigentümern abgesegnet werden. Das gilt aber nicht unbedingt für jede Veränderung, wie eine Entscheidung des Landgerichts Aurich zeigt (Az.: 4 S 188/15), auf die die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein hinweist. Danach erfordert nicht jede optische Veränderung zwangsläufig eine Zustimmung.

In dem verhandelten Fall hatte eine Eigentümerin eigenmächtig in den Fensterlaibungen von zwei Fenstern auf der Rückseite des Hauses silberne Außenjalousien mit Jalousien-Kästen angebracht. Erst im Nachhinein wurde dies durch Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung genehmigt. Dagegen erhob aber einer der Eigentümer Klage. Seiner Meinung nach wurde das architektonische Bild der Außenfront der Rückseite negativ verändert.

Vor dem Landgericht hatte der Mann keinen Erfolg: Der Eigentümer hat nur dann einen Anspruch, wenn seine Beeinträchtigung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht. Das war hier aber nach Ansicht der Richter nicht der Fall. Es handle sich um äußerst unauffällige Maßnahmen. Die betroffenen Fenster befinden sich im vierten Stock und sind gegenüber den übrigen Fenstern zurückgesetzt. Mit einem einfachen Blick auf die Fassade sind sie nicht wahrzunehmen. dpa