Düsseldorf. Verkaufspreis stieg im Nachhinein erheblich.

Vertrag ist Vertrag. An diesen Grundsatz sollten sich die Parteien eigentlich halten. Das gilt insbesondere, wenn Verträge nachträglich zulasten Dritter geändert werden, wie eine Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf zeigt (Az.: 5 O 124/15), über das die Zeitschrift „Wohnungswirtschaft und Mietrecht“ (Heft 8/2016) berichtet. So kann der Verkäufer einer Immobilie nicht ohne weiteres nachträglich den zu zahlenden Kaufpreis erhöhen, wenn ein Mieter sein Vorkaufsrecht ausüben möchte.

In dem verhandelten Fall hatte der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses die Wohnungen in dem Haus in Eigentum umgewandelt. Eine Maklerin sollte sich um den Verkauf kümmern. Zwei Jahre später wurde eine der Wohnung schließlich an ein Ehepaar verkauft. Als Kaufpreis wurden 225 000 Euro vereinbart.

Die langjährige Mieterin entschloss sich allerdings, von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch zu machen. Daraufhin änderten der Eigentümer und die ursprünglichen Käufer den Vertrag und nahmen eine Maklerklausel auf. So stieg der Preis nachträglich auf 245 000 Euro. Der folgende Streit um die Höhe des zu zahlenden Betrags ging zugunsten der kaufenden Mieterin aus: Durch die Ausübung des Vorkaufsrechts werde zwar ein selbstständiger Kaufvertrag neu gegründet. Allerdings gelten hier die gleichen Bedingungen wie beim ursprünglichen Vertrag. Die nachträgliche Änderung sei nicht rechtens, so das Urteil. Sie sei zum Nachteil der Klägerin aufgenommen worden. dpa