Helmstedt. In einem neuen sechsseitigen Merkblatt schlüsselt die Kreisverwaltung Helmstedt auf, was ab Montag und welchen Auflagen wo erlaubt ist.

Im Landkreis Helmstedt können sich Menschen ab Montag auf Corona-Lockerungen freuen. Die neue Verordnung des Landes Niedersachsen tritt am Montag, 10. Mai, in Kraft. Da das Kreisgebiet derzeit die Voraussetzungen erfüllt und eine stabile Sieben-Tage-Inzidenz unter 100 aufweist, können Handel, Gastronomie, Tourismus sowie Kulturveranstaltungen unter Auflagen wieder anlaufen.

Um in den Genuss der Lockerungen zu kommen, ist in vielen Bereichen der Vorweis eines negativen Corona-Schnelltests, der Nachweis einer vollständigen Impfung gegen das Coronavirus oder einer überstandenen Infektion erforderlich.

Mit der Impfdokumentation müssen Geimpfte belegen, dass bei ihnen eine seit mindestens 15 Tagen vollständig abgeschlossene Schutzimpfung gegen das Corona-Virus mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff vorhanden ist. Dies kann beispielsweise durch Vorlage des Impfpasses oder eines gleichwertigen Nachweises erfolgen.

Die Pflicht zur Vorlage eines tagesaktuellen Schnelltests entfällt auch, wenn eine Person nach einer Infektion mit dem Corona-Virus genesen ist und im Besitz eines Genesenen-Nachweises ist und die zu Grunde liegende Testung mindestens 28 Tage sowie höchstens 6 Monate zurückliegt.

Die Kreisverwaltung bietet auf ihrer Homepage ein neues Merkblatt an, das detailliert erklärt, welche Regeln ab Montag greifen, solange der 7-Tage-Inzidenzwert des Robert-Koch-Instituts stabil unter 100 bleibt. Darin wird aufgeschlüsselt, was bei Zusammenkünften in privaten und öffentlichen Räumen drinnen wie draußen, in Schulen und anderen Bildungseinrichtungen, in gastronomischen und touristischen Betrieben sowie in Fitnessstudios, Sportanlagen und kulturellen Einrichtungen wie Museen, Theater und Kinos erlaubt ist beziehungsweise welche Vorgaben eingehalten werden müssen.

Ebenso werden in dem Merkblatt die Ausnahmen für die Maskenpflicht erläutert. So gilt sie nicht für Kinder unter 6 Jahren, bei Vorlage einer ärztlichen Befreiung und auch nicht für Gehörlose oder Schwerhörige und Menschen, die mit diesen kommunizieren oder deren Begleitperson sind. Kinder und Jugendliche zwischen dem 6. und 15. Geburtstag müssen keine medizinische Maske tragen, eine Mund-Nasen-Bedeckung ist ausreichend.

Eine aktuelle Übersicht mit allen Schnelltestzentren im Kreisgebiet findet sich ebenfalls auf der Homepage des Landkreises Helmstedt.