Gifhorn. Wir haben einen Überblick über die aktuellen Corona-Schnelltestzentren und ihre Öffnungszeiten zusammengestellt. 17 sind derzeit in Betrieb.

Von einst 29 Testzentren sind derzeit nur noch 17 im Landkreis Gifhorn aktiv. Wir geben Ihnen einen Überblick, wo Sie sich testen lassen können.

Gifhorn. DRIVE-IN-Standort: Internationales Mühlenmuseum Gifhorn, Bromer Straße 2. Öffnungszeiten: Montag bis Samstag 7 bis 19 Uhr, Sonntag 10 bis 18 Uhr. Terminvereinbarung nicht erforderlich.

Gifhorn: Fitnessstudio INJOY, Im Weilandmoor 9. Öffnungszeiten: Montag 10 bis 18 Uhr, Dienstag 8.15 bis 13 Uhr und 16 bis 18 Uhr, Mittwoch 7.30 bis 18.30 Uhr, Donnerstag 10.30 bis 18.30 Uhr und Freitag 7.30 bis 14.30 Uhr. Terminvereinbarung: nicht notwendig.

Gifhorn: Continental-Parkplatz. Braunschweiger Straße. Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 9 bis 18 Uhr, Samstag 9 bis 16 Uhr und Sonntag 10 bis 16 Uhr. Terminvereinbarung nicht notwendig.

Gifhorn: Alter Postweg 43. Öffnungszeiten: Montag bis Donnerstag 8 bis 19.30 Uhr, Freitag 8 bis 16 Uhr, Sonntag 8 bis 19.30 Uhr. Terminvereinbarung nicht erforderlich.

Gifhorn: Kaufland-Parkplatz, Eyßelheideweg 5. Öffnungszeiten: Montag bis Samstag 9 bis 18 Uhr, Sonntag 10 bis 18 Uhr. Termine: www.deincoronatestzentrum.de.

Gifhorn: Ratsweinkeller, Cardenap 1. Montag bis Sonntag 8 bis 18 Uhr. Termine: www.deincoronatestzentrum.de.

Groß Schwülper: Okerhalle, Hauptstraße 20A. Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 7.30 bis 12.15 Uhr und 15.30 bis 18 Uhr, Samstag 8 bis 12.30 Uhr und Sonntag 9 bis 12.30 Uhr. Termine: www.braunschweig-testet.de.

Grußendorf: Dorfgemeinschaftshaus. Birkenweg 55. Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 7 bis 11 Uhr, Samstag 9 bis 12 Uhr. Terminvereinbarung nicht notwendig.

Isenbüttel Drive-In: Roth Feierwerk, Gehrenkamp 1A. Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 7 bis 10 Uhr und 15 bis 18 Uhr, Samstag und Sonntag 9 bis 12 Uhr. Terminvereinbarung nicht notwendig.

Knesebeck Drive-In: Schützenplatz. Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 9 bis 13 Uhr, Samstag und Sonntag 10 bis 12 Uhr. Terminvereinbarung nicht notwendig.

Meine: Fitnessstudio Revital. Peiner Straße 14. Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 8 bis 12 Uhr und 16 bis 20 Uhr, Samstag und Sonntag 10 bis 14 Uhr. Terminvereinbarung nicht notwendig.

Meine: ehemaliges Portas-Gebäude, Wiesenweg 9. Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 8 bis 20 Uhr, Samstag und Sonntag 9 bis 18.30 Uhr. Termine: (0172) 5380560 oder www.coronaschnelltest-meine.de.

Meinersen: im Gebäude der Physiotherapie-Praxis Gerkens, Am Marktplatz 12. Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 7 bis 19 Uhr, Samstag und Sonntag 8 bis 14 Uhr. Terminvereinbarung nicht notwendig, kann bei Bedarf aber erfolgen unter www.testzentrum-gifhorn.de.

Rühen: Hauptstraße 39. Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 8 bis 12 Uhr, Samstag 9 bis 12 Uhr. Terminvereinbarung nicht notwendig.

Steinhorst: Evangelisch-lutherisches Gemeindehaus, Metzinger Straße 12. Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 18 bis 19 Uhr, Samstag und Sonntag 11 bis 12 Uhr. Terminvereinbarung nicht notwendig.

Weyhausen: Drive-&-Walk-In: Gelände der Firma Fritz Berger, Laischeweg 14. Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 7.30 bis 11 Uhr und 12 bis 18 Uhr, Samstag 10 bis 18 Uhr, Sonntag 10 bis 17 Uhr. Terminvereinbarung nicht notwendig, kann bei Bedarf aber erfolgen unter (0178) 6068355.

Wittingen: Rewe-Parkplatz, Knesebecker Straße 2-8: Öffnungszeiten: Montag bis Samstag 7 bis 18 Uhr. Termine unter www.deincoronatestzentrum.de.

Kreis der Berechtigten für kostenfreie Antigentests (Schnelltests)

Folgende Personen haben ab dem 30.06.2022 einen Anspruch auf kostenfreie Antigentests (Schnelltests):

  • Kinder unter 5 Jahren
  • Personen mit nachgewiesener Infektion, die einen Test zur Beendigung der Quarantäne benötigen („Freitesten“)
  • pflegende Angehörige (Pflegepersonen) im Sinne des § 19 Satz 1 SGB XI
  • Personen mit gültigem (unbefristeten) Attest über eine medizinische Kontraindikation (ärztlich bescheinigter Ausschluss einer Impfung gegen SARSCoV-2) oder Personen, die in den letzten drei Monaten vor der Testung nichtgeimpft werden konnten
  • Schwangere Frauen im ersten Schwangerschaftsdrittel
  • Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 teilnehmen oder in den letzten drei Monaten vor der Testung an solchen Studien teilgenommen haben
  • Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach dem § 29SGB IX Personen beschäftigen sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten imRahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind
  • Personen, die mit einer infizierten Person im selben Haushalt leben
  • Besucherinnen und Besucher, in Behandlung befindliche Personen und Bewohnerinnen und Bewohner folgender Einrichtungen: Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen, stationäre Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, Einrichtungen für ambulante Operationen, Dialysezentren, ambulante Pflege, ambulante Dienste oder stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, ambulante Hospizdienste und Palliativversorgung
  • Alle Personen müssen sich durch einen amtlichen Lichtbildausweis ausweisen (bspw. Personalausweis, Führerschein) und taugliche Nachweise vorlegen,die die Anspruchsberechtigung belegen.

Kreis der Berechtigten für ermäßigte Antigentests (Schnelltests):

Folgende Personen haben ab dem 30.06.2022 einen Anspruch auf ermäßigte Antigentests (Schnelltests) in Höhe von 3 Euro:

  • Personen, die am Tag der Testung eine Veranstaltung im Innenbereich besuchenwerden („Risikoexposition“)
  • Personen, die am Tag der Testung Kontakt zu einer anderen Person habenwerden, die 60 Jahre oder älter ist
  • Personen, die am Tag der Testung Kontakt zu einer anderen Person habenwerden, die aufgrund einer Vorerkrankung oder Behinderung zur Risikogruppe zuzurechnen ist
  • Personen, die über die Corona-Warn-App eine Warnung mit der Statusanzeige„erhöhtes Risiko“ erhalten haben.

Ein Verzicht auf die Erhebung der Gebühr in Höhe von 3 Euro ist nicht zulässig.

Alle Personen müssen sich durch einen amtlichen Lichtbildausweis ausweisen(bspw. Personalausweis, Führerschein) und taugliche Nachweise vorlegen,die die Anspruchsberechtigung belegen