Gifhorn. Aus Sicht der Stadtverwaltung reicht die niedersächsischen Bauordnung für ein Verbot nicht aus. Genau deswegen gebe es eigene Satzungen.

Spärlich bepflanzte, aber unerwünschte Schottergärten erfüllen möglicherweise bereits die Rechtsdefinition einer Grünfläche laut niedersächsischer Bauordnung. Die Stadt trifft daher eigene, unmissverständliche Regelungen. Stadtsprecherin Annette Siemer erläuterte auf Anfrage, wie die Stadt mit den bislang angelegten Steingärten umgeht und wie sie für klare Verhältnisse sorgen will.

In den gerade diskutierten Bebauungsplänen Lehmweg Süd und Hohes Feld sowie in der geplanten Örtlichen Bauvorschrift für den Südostbereich der Innenstadt gibt es ein detaillierter formuliertes Verbot. Überflüssig sei das trotz der einschlägigen Regelung der niedersächsischen Bauordnung nicht, so Siemer: „Paragraf 9, Absatz 2 der Bauordnung reicht nicht aus, um die Ziele der Stadt umzusetzen. Der Grund: Das Gesetz verwendet nur den Begriff „Grünfläche“ und definiert diesen nicht genauer. Von daher ist eine gekieste Fläche mit drei Koniferen im Sinne von Paragraf 9, Absatz 2, eine Grünfläche.“ Allerdings biete die Bauordnung in Paragraf 84 eine Rechtsgrundlage, im Rahmen der Öffentlichen Bauvorschrift Regelungen aus städtebaulichen, baugestalterischen oder ökologischen Gründen zu treffen. Auf dieser Grundlage wolle die Stadt für künftige Neubaugebiete und für die Nachverdichtung das Abdecken von nicht bebauten Flächen mit mineralischem Material nicht mehr zulassen. Auf diese Weise werde die Stadt den Zielen des Klimaschutzes Rechnung tragen, indem der Überhitzung in den Quartieren vorgebeugt, die Artenvielfalt befördert und Gutes für den Wasserhaushalt und die Grundwasserneubildung getan werde, so Siemer.