Mobiler Alltag: Sommerzeit ist Fahrradzeit. Was der Gesundheit durch Einsatz der Muskelkraft dient, das bringt andererseits nicht selten rechtliche Probleme.

Beispielsweise wird das Gebot, dass Radfahrer einzeln hintereinander zu fahren haben, ziemlich oft missachtet.

Nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Sind gekennzeichnete Radwege da, so müssen sie benutzt werden – auch von Rennradlern. Ausnahmen gelten für den Fall, dass die Nutzung des Radwegs – etwa wegen tiefer Löcher und im Winter wegen Eis oder Schnee – nicht zumutbar ist.

Natürlich berechtigen auch Hindernisse auf dem Radweg, zum Beispiel parkende Autos oder Mülltonnen, vom Weg abzukommen; allerdings darf nicht auf den Gehweg ausgewichen werden.

Nicht gekennzeichnete Radwege oder Wege mit dem Schild Fahrradsymbol frei dürfen von Radlern befahren werden, müssen es aber nicht; die Naturverbundenen dürfen ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind.

Existieren zwei Radwege an einer Straße, so gilt auch hier: rechts fahren. Radler dürfen aber auch auf dem linken Radweg unterwegs sein, also im eigentlichen Gegenverkehr fahren, wenn das Schild "Radweg frei" das dort gestattet. Außerhalb geschlossener Ortschaften sind Radwege meistens nur einseitig angelegt und mit einem Sicherheitsstreifen von der Fahrbahn getrennt. Dort ist in der Regel für beide Richtungen eine Benutzungspflicht durch die blauen Radwegschilder angeordnet.

Andererseits: Kinder, die noch keine 8 Jahre alt sind, müssen, Kinder von 8 bis 9 dürfen die Gehwege benutzen. Über Querstraßen müssen die Kinder das Fahrrad schieben.

Und wie steht es mit der Geschwindigkeit? Auch Radfahrer haben sich an Beschränkungen zu halten, und auch für sie gilt die allgemeine Regel, dass niemand schneller fahren darf, als es der Verkehrssituation angemessen ist. Das heißt: Auch 20 km/h können zu schnell sein.

Autofahrer müssen einen ausreichenden Sicherheitsabstand einhalten, wenn sie Radfahrer überholen. 1,5 bis 2 Meter sollten es schon sein, da ja auch mit nicht ganz sicheren Verkehrsteilnehmern auf zwei Rädern gerechnet werden muss. Auf Radwegen gilt diese Regel nicht, weil es sonst einem Überholverbot gleichkäme. Und Autofahrer haben Radfahrern auf Zebrastreifen Vorfahrt zu gewähren – wenn das Zweirad geschoben wird.

Immer wieder für Diskussionsstoff sorgt die Beleuchtung am Rad. Dabei regelt die Straßenverkehrszulassungsordnung genau, wie sie auszusehen hat. Scheinwerfer und Schlussleuchte müssen mit einer Lichtmaschine betrieben werden. Zusätzlich darf auch per Batterie für das richtige Licht gesorgt werden. Für Rennräder, die höchstens 11 Kilogramm wiegen, gilt Abweichendes: Anstelle der Lichtmaschine kann ausschließlich auf Batteriebetrieb gesetzt werden. Scheinwerfer und Schlussleuchte brauchen nicht fest angebracht zu sein; sie brauchen nur "mitgeführt" und – wenn es notwendig wird – angebracht zu werden: bei Dämmerung, Dunkelheit oder "wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern".

Gepäckträger und Stange eines Fahrrads sind beliebt, um eine zweite Person aufzusatteln. Allerdings sagt die Vorschrift, dass Mitfahrer (nicht älter als 7 Jahre) nur in den dafür vorgesehenen Sitzen Platz nehmen dürfen. Der Fahrer muss mindestens 16 Jahre alt sein. Dabei gilt: Besonders auf die Füße der Kinder muss aufgepasst werden; es muss sichergestellt sein, dass sie nicht in die Speichen geraten.

Ist die Gruppe der Radler größer, gelten besondere Vorschriften. So dürfen mehr als 15 Radfahrer einen "geschlossenen Verband" bilden. Innerhalb dieses Verbundes darf zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn gefahren werden. Die Fahrzeugmehrheit ist dann von anderen Verkehrsteilnehmern wie ein Fahrzeug zu behandeln. So kann eine Fahrrad-Kolonne eine Kreuzung lahm legen, wenn die Vorausfahrenden "berechtigt eingefahren sind" und die Nachzügler nicht mehr anhalten müssen, um – eigentlich vorfahrtberechtigten - Verkehr passieren zu lassen. Allerdings darf das Privileg nicht erzwungen werden.

Viele wissen nicht, dass Hunde mitfahren dürfen. Doch für größere, schnell laufende Hunde gilt: Ihre Begleitung muss mit dem Tierschutzgesetz vereinbar sein.

Auch ist das Walk- oder Discman hören nicht gänzlich verboten. Eine Vorschrift regelt jedoch, dass "die akustische Wahrnehmung nicht beeinträchtigt werden darf". Der Knopf im Ohr muss also entsprechend leise eingestellt sein.

Das gilt allerdings nicht für die Benutzung von Mobiltelefonen. Wer sein Handy liebt, der schiebt – oder steht. Andernfalls kosten ein Handygespräch oder die SMS 25 Euro.