Osterode. Mitangeklagter im Korruptionsverfahren um eine Osteroder Firma muss aufgrund erhöhter Fluchtgefahr in Untersuchungshaft bleiben.

Der kürzlich vom Landgericht Göttingen wegen Bestechung verurteilte Inhaber einer Exportfirma in Norderstedt (Kreis Segeberg) muss weiter in Untersuchungshaft bleiben. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Der 3. Strafsenat verwarf damit eine Beschwerde des 61-Jährigen gegen einen Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG) in Hamburg. Das OLG hatte den 61-Jährigen im Januar wegen Verstößen gegen das Iran-Embargos zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Außerdem entschied der Senat, dass der im September 2021 vom Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes erlassene Haftbefehl aufrechtzuerhalten sei. Die Richter begründete die Fortdauer der Untersuchungshaft auch damit, dass gegen den Angeklagten ein weiteres Verfahren wegen Bestechung vor dem Landgericht Göttingen anhängig sei und damit eine erhöhte Fluchtgefahr bestehe.

Inzwischen ist das vor der Göttinger Wirtschaftsstrafkammer anhängige Verfahren abgeschlossen. Das Landgericht verurteilte den 61-Jährigen im Juli wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue in 83 Fällen sowie wegen Hehlerei in 19 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten. Nach Ansicht des Gerichts hatte es eine korruptive Beziehung zwischen dem Kaufmann aus Norderstedt und einem früheren Vertriebsleiter eines Industrieunternehmens in Osterode gegeben. Der Ex-Vertriebsleiter wurde in dem Prozess zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Nach Ansicht der Richter hat sich der 36-Jährige in 83 Fällen der Untreue in Tateinheit mit Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr schuldig gemacht, in 19 weiteren Fällen außerdem der Unterschlagung.

Angeklagte hätten durch ihre Taten erhebliche Summen erlangt

Der 36-jährige war als Vertriebsleiter des Osteroder Industrieunternehmens unter anderem für die Aushandlung von Kaufpreisen und den Abschluss von Kaufverträgen zuständig gewesen. Laut Anklage soll er zahlreiche E-Mails mit Kundenanfragen an den Chef der Norderstedter Firma weitergeleitet und anschließend gelöscht haben. Der 61-Jährige habe dann den potenziellen Kunden Angebote unterbreitet, deren Höhe er zuvor mit dem Vertriebsleiter abgesprochen habe. Anschließend habe er die entsprechenden Waren in Osterode bestellt, wobei der 36-Jährige dafür gesorgt habe, dass der Kaufpreis so niedrig wie möglich war. Der 61-Jährige habe dann die günstig erworbenen Waren zu einem höheren Kaufpreis an die Kunden geliefert. Nach Überzeugung des Landgerichts haben die Angeklagten durch ihre Taten erhebliche Summen erlangt. Die Kammer ordnete an, dass von dem 36-Jährigen insgesamt rund 980.000 Euro und von dem 61-Jährigen rund 1,4 Millionen Euro eingezogen werden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Beide Angeklagte haben dagegen Revision eingelegt.

In dem vorherigen Verfahren vor dem Staatsschutzsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg ging es dagegen um Verstöße gegen das Außenwirtschaftsgesetz. Das OLG befand den 61-Jährigen für schuldig, ohne die dafür erforderliche Genehmigung Laborausrüstung an iranische Stahlwerke geliefert zu haben. Auch dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Urteil des Landgerichts Göttingen verstärke die Fluchtgefahr

Der 61-Jährige hatte seine Beschwerde gegen die vom OLG Hamburg angeordnete Fortdauer der Untersuchungshaft damit begründet, dass der weitere Vollzug nicht mehr verhältnismäßig sei. Der BGH wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Gegen den Angeklagten bestehe der dringende Verdacht, Spektrometer-Systeme und andere Geräte ohne die erforderliche Genehmigung in den Iran ausgeliefert zu haben, nachdem er die Gegenstände zuvor verkauft hatte. Er habe hochwahrscheinlich in der Absicht gehandelt, sich durch den wiederholten Verkauf und die Ausfuhr entsprechender Güter in den Iran eine nicht nur vorübergehende, nicht unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen. Der Haftgrund der Fluchtgefahr liege weiterhin vor. Trotz der fortgeschrittenen Dauer der Untersuchungshaft sei es immer noch wahrscheinlicher, dass sich der Angeklagte nach einer Freilassung dem Strafverfahren entziehen würde, als dass er sich zur Verfügung halten werde. Der 61-Jährige habe enge Kontakte ins Ausland, die bei einer Flucht hilfreich sein könnten. Durch das inzwischen ergangene Urteil des Landgerichts Göttingen werde die Fluchtgefahr deutlich verstärkt.