Wolfenbüttel. Promotion-Mitarbeiter hatten sich juristisch gegen die Arbeitsbedingungen gewehrt.

Der Druck der Gewerkschaft auf Jägermeister hat offenbar gewirkt. Die NGG – kurz für Nahrung-Genuss-Gaststätten – hatte für einen Promotion-Mitarbeiter aus unserer Region Klage eingereicht, um eine bessere Bezahlung durchzusetzen. Der Rechtsstreit endete inzwischen mit einem Vergleich. Doch nun bekommen alle Promotion-Mitarbeiter Nachtzuschläge – die Klage aus Braunschweig war nicht die einzige.

„Insbesondere durch die Gewerkschaftsklage hat sich uns gezeigt, dass es vereinzelt Unzufriedenheit mit den Jagdregeln gab“, erklärte ein Unternehmenssprecher. „Jagdregeln“ heißen die Verträge. Jägermeister sei es wichtig, „rechtlich und menschlich einwandfrei“ mit den Mitarbeitern umzugehen, so der Sprecher. „Darum haben wir es nicht bei dem erzielten Vergleich belassen, sondern haben die Jagdregeln selbst auf den Prüfstand gestellt und schließlich im Sinne unserer Mitarbeiter angepasst.“ Der Fall aus Braunschweig war allerdings nicht der erste, wie sich in der Zwischenzeit herausstellte: In der Region Berlin hatten in den vergangenen Jahren bereits mehrere Promoter geklagt.

Auch an weiteren Standorten forderten Mitarbeiter zuletzt Nachtzuschläge. 11,50 Euro pro Stunde bekommen die bundesweit etwa 280 Promotion-Mitarbeiter. Rückwirkend ab Dezember kommen zwischen 23 und 6 Uhr nun 25 Prozent hinzu, 2,88 Euro pro Stunde – ohne Prüfung, ob der Zuschlag in jedem Fall vorgeschrieben ist, wie der Sprecher betonte.

Bisher hatte das Unternehmen die Auffassung vertreten, Nachtzuschläge seien bereits in der Entlohnung enthalten. Das Arbeitszeitgesetz sieht für die Nachtzeit „eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag“ vor, wenn es keine tariflichen Regelungen gibt.

8000 Euro Abfindung hat der Mitarbeiter aus unserer Region nach Informationen unserer Zeitung erhalten; seinen Job bei Jägermeister ist er allerdings los. Anlass seiner Klage war nach Gewerkschaftsangaben gewesen, dass er deutlich seltener zum Einsatz kam als zuvor. Neben Nachtzuschlägen wollte die NGG deshalb Mindestarbeitszeiten einklagen.

Wie ihm erging es offenbar auch anderen Promotern. Nach Angaben der NGG-Region Berlin-Brandenburg hatten dort in den vergangenen drei Jahren zehn Promotion-Mitarbeiter geklagt, teils mehrfach – alle Fälle seien mit einem Vergleich beendet worden. Der Jägermeister-Sprecher erklärte dazu: „Wie in jedem Unternehmen gibt es natürlich auch bei uns hin und wieder Auseinandersetzungen zu arbeitsrechtlichen Themen. Und tatsächlich gab es über die Jahre vereinzelte Klagen, die das Ziel hatten, mit unterschiedlichen Begründungen verschiedene höhere Leistungen zu erreichen.“ Es seien aber weniger als zehn Klagen gewesen. Das Unternehmen weist auch die Darstellung der Gewerkschaft zurück, Mitarbeiter seien deutlich seltener eingesetzt worden, weil sie sich weigerten, die einst neuen „Jagdregeln“ zu unterschreiben.

Die Gewerkschaft hatte damals abgeraten, sich auf sogenannte Abrufarbeit einzulassen. Die steht allerdings auch noch in den jetzt überarbeiteten Verträgen – wenn auch womöglich nicht korrekt formuliert, denn die Mitarbeiter können ihre Einsätze bis zu 48 Stunden vorher absagen. Jägermeister will so nach eigenen Angaben möglichst viel Flexibilität ermöglichen, die Mitarbeiter seien typischerweise Studenten. Ob es sich um Abrufarbeit handelt, spielte auch eine Rolle bei dem Streit, ob den Klägern eine Mindestarbeitszeit zusteht.