Berlin. Das Bürgergeld löst im Januar Hartz IV ab. Wir erklären, ob Hartz-IV-Empfänger einen neuen Antrag für Sozialleistungen stellen müssen.

Ab dem 1. Januar 2023 wird Hartz IV durch das Bürgergeld abgelöst. Für Empfängerinnen und Empfänger, die bisher schon Sozialleistungen bekommen, stellt sich die Frage, ob sie das neu aufgelegte Arbeitslosengeld II nun noch einmal beantragen müssen.

Wer bereits im Dezember 2022 Leistungen vom Jobcenter bekommt und einen Bescheid besitzt, in dem diese im Januar 2023 vorgesehen sind, der muss laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales keine weiteren Anträge stellen. Der Übergang zu den erhöhten Regelsätzen im Bürgergeld sollte automatisch ablaufen. Für die weitere Bewilligung von Sozialleistungen müssen aber weiterhin Anträge gestellt werden.

Antrag auf Bürgergeld kann Online und per Post gestellt werden

Wenn Sie bisher keine Zahlungen vom Jobcenter erhalten haben, dann müssen Sie einen neuen Antrag auf Bürgergeld stellen. Das können Sie sowohl Online als auch per Post machen. Damit bereits Bürgergeld zu Beginn des neuen Jahres erhalten werden kann, muss der Neuantrag spätestens am 31. Januar 2023 beim Jobcenter angekommen sein. Das Losschicken der Unterlagen am Ende des Monats reicht nicht. Geht der Antrag also erst im Februar ein, dann verfällt der Anspruch für Januar auf die staatliche Unterstützung.

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Für den Neuantrag werden unter anderem der ausgefüllte Antrag, der Ausweis oder die Meldebescheinigung, Unterlagen zum Einkommen und die zur Miete benötigt. Details sind auf den Webseiten der zuständigen Jobcenter zu finden. Ein persönliches Auftauchen beim Jobcenter ist für den Antrag in der Regel nicht nötig. Erst bei einer Einladung oder einem Termin von Seiten des Arbeitsamtes ist ein solcher Besuch notwendig.

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Das Jobcenter rechnet dann aus, wie hoch der Anspruch auf Bürgergeld ist. Diese Berechnung ist im Bescheid Schritt für Schritt nachvollziehbar. Wenn Sie vorher wissen wollen, wie hoch dieser ausfällt, dann kann der Bürgergeld-Rechner dafür genutzt werden.