Berlin. Die Kosten für eine Wohnung sind ein heikler Punkt für viele Bürgergeld-Empfänger. Doch wer es erstmals erhält, wird ein Jahr geschont.

Seit dem 1. Januar 2023 gibt es das Bürgergeld und damit neue Regelungen für Mieter. Die wichtigsten Fragen und Antworten.

Wie hoch darf die Miete beim Bürgergeld sein?

Wenn jemand erstmals Bürgergeld erhält, werden die tatsächliche Miete sowie die Kosten für Heizung und sonstige Nebenausgaben im ersten Jahr ohne Einschränkungen übernommen – man spricht von einer Karenzzeit. Erst danach greift eine Förderlogik: Mit Vorgaben für Größe und Kosten einer Wohnung.

Bürgergeld: Wie groß darf die Wohnung eines Empfängers sein?

Das erste Jahr ist beim Bürgergeld Schonzeit. Danach achten die Jobcenter darauf, ob die Größe einer Wohnung angemessen ist. Es gilt folgende Formel: 45 Quadratmeter für eine Person im Haushalt, 15 Quadratmeter für jede weitere – wobei Kinder im Babyalter nicht zählen.

Wie schnell komme ich wieder in eine neue Karenzzeit?

Man muss nach dem Gesetz zuvor mindestens drei Jahre keine Sozialleistungen bekommen haben.

Bürgergeld: Wann ist die Wohnung unangemessen teuer?

Das richtet sich nach dem örtlichen Mietspiegel. Für einen Single gelten aktuell in Dortmund maximal 510 Euro Bruttokaltmiete als angemessen, 688 Euro hingegen im ungleich teureren München, wohlgemerkt: Bruttokaltmiete. Wer darüber liegt, wird aufgefordert, die Kosten zu senken.

Laut Gesetz bleiben dafür "in der Regel" längstens sechs Monate. Und zwar nach Ablauf der Karenzzeit.

Wird man beim Bürgergeld gezwungen, in eine billigere Wohnung umzuziehen?

Nicht vom Amt. Nur: Wer in einer teuren Wohnung bleiben will, muss die Differenz zum Bürgergeld-Regelsatz selbst tragen. Faktisch wird vielen nichts anderes übrig bleiben als ein Umzug.

Bürgergeld: Was droht, wenn ein Mitglied des Haushaltes verstorben ist?

Erst mal nichts. Waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bis zum Todesfall angemessen, ist ihre Senkung "für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar", heißt es im Gesetz.

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Was gehört beim Bürgergeld zu den Kosten der Unterkunft?

Miete, Heizung und Betriebskosten, inklusive Wasser. Nicht eigens übernommen werden die Kosten für Strom, Warmwasser oder Gas zum Kochen. Sie sind beim Bürgergeld in der Regelleistung schon "eingepreist".

Bürgergeld: Werden Mietschulden übernommen?

Nein. In Ausnahmefällen wird aber ein Darlehen bereitgestellt, wenn zum Beispiel andernfalls Obdachlosigkeit droht. (fmg)