Berlin. Viele Menschen kommen mit Hartz IV nicht über die Runden. Doch wer seine Finanzen auf Ebay verbessern will, muss nun vorsichtig sein.

  • Wer auf Ebay Kleinanzeigen Produkte verkauft und Hartz IV erhält, muss gewisse Dinge beachten
  • Denn wie ein Gericht nun urteilte: Die Einnahmen müssen dem Jobcenter gemeldet werden
  • Andernfalls werden die Bezüge gekürzt

Bei Empfängerinnen und -Empfängern von Hartz IV ist das Geld meist knapp. Die Regelsätze reichen oft nicht aus, um über die Runden zu kommen. Viele Betroffene versuchen deshalb, ihre finanzielle Lage zu verbessern - zum Beispiel mit Verkäufen auf den Online-Marktplätzen Ebay und Ebay-Kleinanzeigen. Doch nach einem neuen Urteil des Sozialgerichts Oldenburgs (S 34 AS 140/21 ER) müssen die Verkäufer vorsichtig sein. Sie müssen ihre Einkünfte dem Jobcenter offenlegen. Kürzungen drohen.

Hartz IV wurde zum 1. Januar 2023 durch das Bürgergeld ersetzt. Alle Infos zum Bürgergeld finden Sie hier.

Hartz IV: Bezieher müssen Ebay-Einkünfte offenlegen

In dem konkreten Fall war eine alleinerziehende Mutter aus Niedersachsen gerichtlich gegen das Jobcenter vorgegangen, weil das Amt Ebay-Verkäufe auf ihr Hartz IV angerechnet hatte, nachdem sie die Einkünfte nicht offengelegt hatte. Das berichtet unter anderem das Rechtsportal Juris. Die Frau und ihre minderjährige Tochter beziehen demnach seit mehreren Jahren Arbeitslosengeld II.

Dem Jobcenter sei bekannt geworden, dass die Hartz-IV-Empfängerin in nicht "unerheblichem Umfang" über die Online-Plattform verkaufe. Darunter gebrauchte Waren von Luxusmarken wie Louis Vuitton, Versace und Chanel. Die Frau legte die Verkaufsunterlagen dem Amt jedoch auch nach Aufforderung nicht vor. Deshalb rechnete die Behörde monatlich 500 Euro als Einkünfte auf ihr Hartz IV an.

Wer auf Ebay oder Ebay Kleinanzeigen Geld verdient, muss dies dem Jobcenter angeben.
Wer auf Ebay oder Ebay Kleinanzeigen Geld verdient, muss dies dem Jobcenter angeben. © dpa | Monika Skolimowska

Hartz IV: Empfängerin schwärzte Auszüge

Die Frau beantragte beim Sozialgericht Oldenburg daraufhin die Auszahlung ihres Regelsatzes ohne die Einkommensanrechnung. Vor Gericht verpflichtete sie sich, Auszüge ihres Paypal-Kontos und Girokontos vorzulegen, schwärzte diese jedoch in großem Umfang - und das Jobcenter lehnte die Neuberechnung ihrer Hartz-IV-Leistung ab.

Die Frau zog erneut gegen die Kürzung vor Gericht, hatte jedoch keinen Erfolg. Den Richtern zufolge sei die Klägerin verpflichtet, gegenüber dem Jobcenter offenzulegen, welche Einnahmen sie erzielte. Ausgaben könnten in den Auszügen geschwärzt werden, Einkünfte müssten jedoch lückenlos offengelegt werden. Solange sie dies nicht tue, sei das Jobcenter berechtigt, die Einkünfte anzurechnen. (jtb)

Dieser Artikel erschien zuerst bei morgenpost.de.