Berlin. Wer in Frührente geht, kann ab diesem Jahr unbegrenzt hinzuverdienen. Wir zeigen Ihnen, wie Sie das Meiste aus Ihrer Rente herausholen.

Frührentner können seit dem 1. Januar unbegrenzt Geld zur Rente hinzuverdienen. Die sogenannten Hinzuverdienstgrenzen wurden mit dem Jahreswechsel abgeschafft. Das heißt, Senioren, die das reguläre Rentenalter noch nicht erreicht haben, können weiterhin arbeiten, ohne dass ihre vorgezogene Altersrente gekürzt wird.

In den vergangenen beiden Jahren lag die Hinzuverdienstgrenze für Frührentner im Rahmen einer befristeten Corona-Sonderregelung bei rund 46.000 Euro. Vor der Corona-Pandemie lag die Grenze bereits bei 6300 Euro im Jahr. Wer mehr verdient hat, dem wurde die Rente gekürzt. Wegen einer Gesetzesänderung aus dem Arbeitsministerium von Minister Hubertus Heil (SPD) fallen diese Grenzen jetzt ganz weg.

Früher in Rente und trotzdem weiterarbeiten

Auch Erwerbsminderungsrenten können ab 1. Januar unter Beachtung dynamischer Hinzuverdienstgrenzen bezogen werden. Das heißt, beim Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ergibt sich 2023 eine Hinzuverdienstgrenze von rund 35.650 Euro, bei Renten wegen voller Erwerbsminderung von rund 17.820 Euro.

Für Erwerbsminderungsrenten gilt weiterhin, dass eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nur im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens ausgeübt werden darf, welches Grundlage für die Erwerbsminderungsrente ist. Anderenfalls kann der Anspruch auf die Rente trotz Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen entfallen.

Wer kann in Frührente gehen?

Grundsätzlich soll die Gesetzesänderung etwas mehr Flexibilität beim Renteneintritt ermöglichen. Dabei ist zu beachten: Nicht jeder hat die Möglichkeit frühzeitig und abschlagsfrei in Rente zu gehen. Wer nach 35 Beitragsjahren mit 63 in Rente gehen will, muss in der Regel mit Abzügen bei der Rente rechnen. Wer 45 Beitragsjahre vorweisen kann, darf mit 63 abschlagsfrei in Rente.

Insbesondere für Menschen, die lediglich auf 35 Beitragsjahre kommen, kann die neue Regelung interessant sein, denn sie könnten Rentenminderungen mit einem Nebenjob oder sogar Vollzeitjob in den ersten Jahren der Rentenzeit ausgleichen. Möglich wäre es auch, weiter zu arbeiten und eine Teilrente zu beantragen. Im Zweifel informiert der Rentenberater oder die Deutsche Rentenversicherung, was individuell die beste Lösung ist.

Nebenjob verpflichtet Frührentner zur Steuererklärung

Unabhängig von der Hinzuverdienstgrenze ist der Hinzuverdienst auch künftig zu versteuern, wenn zusammen mit der Rente der steuerliche Grundfreibetrag überschritten wird. Die Abgabe einer Steuererklärung ist in jedem Fall Pflicht.

Senioren, die das reguläre Rentenalter bereits überschritten haben, sind von der Hinzuverdienstgrenze nicht betroffen. Sie dürfen ihre Rente beliebig aufbessern, ohne eine Kürzung befürchten zu müssen. (lro/dpa)