Berlin. Um die Energiekrise abzufedern, wurde die Gaspreisbremse beschlossen. Eine Einmalzahlung vom Staat soll die Zeit bis dahin überbrücken.

Nach der Energiepreispauschale hat die Bundesregierung eine weitere Einmalzahlung angekündigt, die als Teil des Entlastungspakets den Bürgerinnen und Bürgern durch den Winter helfen soll: die erste Stufe der Gaspreisbremse. Damit will die Bundesregierung die "extremen Belastungen von Gas- und Fernwärmekunden" durch die gestiegenen Energiepreise abfedern.

Dabei handelt es sich aber nicht um einen festen Betrag wie bei der Energiepreispauschale, sondern um eine einmalige Übernahme der monatlichen Abschlagszahlung von Gas- und Fernwärmekundinnen und -kunden. Die Summe der Einmalzahlung wird auf Basis der Abschlagszahlung vom September 2022 kalkuliert. Die Idee dahinter ist, die Bürgerinnen und Bürger schnellstmöglich und temporär zu entlasten, bis die Gaspreispremse 2023 regulär eingeführt wird.

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"Dazu erhalten die Versorger als Ausgleich die Summe der jeweiligen Abschlagszahlungen spätestens zum 1. Dezember 2022 vom Bund erstattet", heißt es in einem Zwischenbericht der Experten-Kommission Gas und Wärme. Bei den Kundinnen und Kunden wird im Dezember dann kein Geld für die Abschlagszahlung abgebucht oder berechnet.

Wie funktioniert die Gaspreisbremse bei Mietshäusern?

Bei Mietshäusern wird die Abschlagszahlung etwas anders geregelt, da hierbei kein direkter Vertrag zwischen Versorgerin und Versorger und den Mietenden besteht. Der Vermieter oder die Vermieterin agiert als Zwischeninstanz. Der Energieversorger kennt hierbei nur den Verbrauch des Gesamtgebäudes und nicht aller einzelnen Mieterinnen und Mieter.

"In diesen Fällen wird im Dezember 2022 dem Betriebskostenkonto der Mieterin oder des Mieters die Einmalzahlung gutgeschrieben", erklärt die Expertinnen-Kommission. Der Verteilungsschlüssel ändert sich dabei nicht. Die Gaskosten werden wie bisher auf die Wohnungen verteilt.

Mieter und Mieterinnen können somit aufatmen, da auch sie im Dezember keine Abschlagszahlung leisten müssen. Zu beachten ist, dass die Einmalzahlung steuerlich relevant ist. "Der erhaltene Rabatt ist bei der Einkommenssteuererklärung als geldwerter Vorteil anzugeben. Dabei sollen möglichst hohe Freibeträge gelten. Eine Veranlagungspflicht entsteht alleine durch den Rabatt nicht", schreibt die Kommission.

Stufe 2 der Gaspreisbremse kommt März 2023

Ab Frühling 2023 greift dann die Gas- und Wärmepreisbremse mit einem garantierten Brutto-Preis von 12 Cent pro Kilowattstunde für Gas. Dies gilt für ein Kontingent der Gasverbrauchsmenge. "Für den Rest der Verbrauchsmenge oberhalb des Kontingents gilt der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis", erklärt die Kommission weiter.

Das Kontingent beträgt 80 Prozent des Gasverbrauchsmenge, die der Abschlagszahlung aus September 2022 zugrunde gelegt wurde. Sollte der tatsächliche Verbrauch in der Jahresabrechnung von der angenommenen Menge abweichen, müssen die Verbraucherinnen und Verbraucher keine Rückzahlung leisten. Die Gaspreisbremse soll zum 1. März 2023 in Kraft treten und frühestens zum 30. April 2024 enden. (fmg)

Dieser Artikel erschien zuerst auf morgenpost.de.