Berlin. Wer studiert, zahlt in der Zeit keine Rentenbeiträge, profitiert später aber trotzdem. Auch Nebenjobs können sich für die Rente lohnen.

  • Wer ein Studium absolviert, beginnt meist erst spät, in die Rentenkasse einzuzahlen
  • Die Ausbildungszeit kann dennoch für die Rente angerechnet werden
  • Wir zeigen, was aktuelle und ehemalige Studierende wissen sollten

Nicht nur Zeiten, in denen man sozialversicherungspflichtig arbeitet, zählen am Ende in die Mindestversicherungszeit für die Rente mit ein. Auch ein Studium wird angerechnet – ebenso Nebenjobs, die Studenten und Studentinnen in einem gewissen zeitlichen Umfang ausüben.

Grundsätzlich profitiert man also als Rentner von der Zeit, die man an der Universität verbracht hat. Allerdings gibt es – wie immer – ein paar Dinge, die man beachten sollte. Gerade was die unterschiedlichen Beschäftigungsverhältnisse von Studenten neben der Studienzeit angeht, gibt es bestimmte Regeln, die entscheidend für die spätere Altersrente und den Renteneintritt sind.

Die wichtigsten Vorschriften erklärt diese Übersicht.

Rente: Ab wann und wie genau lässt sich das Studium anrechnen?

Wer eine Hochschule, Universität oder Fachhochschule besucht, kann diese Zeit auf die große Wartezeit von 35 Jahren für die Rente anrechnen lassen. Voraussetzung dafür ist, dass die Anrechnung erst ab dem 17. Lebensjahr und für maximal acht Jahre möglich ist. Einen Abschluss muss man allerdings nicht vorlegen.

Auch wenn man also keine Beiträge in die Rentenkasse einzahlt, so zählt die Studienzeit trotzdem für die spätere Rente. Denn nicht nur der Zeitraum zählt – auch für die Rentenberechnung macht das Studium etwas aus. Wer ein Studium oder auch die letzten Schuljahre ab dem Alter von 16 Jahren ebenfalls angerechnet bekommen möchte, der kann bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres dafür freiwillige Rentenbeiträge nachzahlen.

Nebenjobs im Studium: Was gilt für die Sozialversicherung?

Ein großer Teil der Studierenden in Deutschland arbeitet während des Studiums oder in den Semesterferien. Inwiefern diese Arbeit sozialversicherungspflichtig ist oder bereits die Rentenberechnung beeinflusst, hängt auch von der Art der Beschäftigung ab. Die Rentenversicherung unterscheidet hier zwischen Dauerbeschäftigung, Aushilfsjob und Praktikum.

Rente: Was muss man bei einer Dauerbeschäftigung im Studium beachten?

Wer dauerhaft angestellt ist, aber nicht mehr als 450 Euro im Monat verdient, gilt als sogenannter Minijobber. Man kann sich freiwillig dafür entscheiden, keine Rentenbeiträge von seinem Minijob-Gehalt zu zahlen. Das muss jedoch extra beim Arbeitgeber beantragt werden und ist nicht mehr von vorneherein gegeben. Allerdings trägt man als Minijobber nur einen kleinen Teil des Renten-Beitrags: Arbeitgeber müssen 15 Prozent des Bruttoverdienstes als Beitrag zahlen. Der Minijobber oder die Minijobberin selbst zahlt nur die Differenz zum Beitragssatz, der bei 18,6 Prozent liegt. Am Ende gehen also 3,6 Prozent des Bruttoverdienstes des Gehalts an die Rentenkasse. Mit diesem geringen Beitrag erwirbt man bereits vollwertige Beitragszeiten für die Rente.

Wer als Student dauerhaft über 450 Euro im Monat verdient, bleibt während des Studiums nur sozialversicherungsbefreit, wenn das Studium Vorrang hat. Im Vollzeitstudium darf man höchstens 20 Stunden pro Woche arbeiten. Auch wenn diese Bedingung erfüllt wird, ist man allerdings verpflichtet, Rentenversicherungsbeiträge abzuführen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen jeweils 9,3 Prozent des Bruttoverdienstes an die Rentenkasse zahlen, wenn das Gehalt brutto mehr als 1300 Euro beträgt. Übrigens: Wer in den Semesterferien – offiziell vorlesungsfreie Zeit genannt – mehr als 20 Stunden arbeitet, gilt trotzdem vorrangig als Student.

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Rentenversicherung: Was gilt für Aushilfsjobs?

Bei befristeten Aushilfsjobs ist man von der Rentenversicherung befreit. Übt eine Studentin oder ein Student allerdings mehrere solcher Jobs aus, kann sich das ändern.

  • Der Aushilfsjob darf – verdienstunabhängig – nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr dauern
  • Wird mit mehreren Beschäftigungen dieser Zeitraum überschritten, teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber den Rentenbeitragssatz von 18,6 Prozent
  • Dies gilt auch, wenn man in den Semesterferien länger als drei Monate arbeitet

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Praktika im Studium: Das sind wichtige Vorschriften für die Sozialversicherung

Nicht nur Nebenjobs sind für Studentinnen und Studenten oft im Alltag selbstverständlich, viele absolvieren im Laufe der Ausbildungszeit an der Uni auch Praktika. Während bei Praktika im Rahmen einer Berufsausbildung generell die Versicherungspflicht gilt, gelten für Praktika im Rahmen eines Hochschulstudiums andere Regeln.

  • Vorgeschriebenes Zwischenpraktikum: Muss man innerhalb des Studiums ein Praktikum absolvieren, das in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, ist dieses immer von der Sozial- und Rentenversicherung ausgenommen
  • Freiwilliges Zwischenpraktikum: Ein freiwilliges Praktikum, bei dem man nicht mehr als 450 Euro im Monat verdient, gilt als Minijob, der Arbeitgeber muss lediglich die Krankenversicherungsbeiträge übernehmen
  • Praktikum vor oder nach dem Studium: Ist ein Praktikum vorgeschrieben, wird aber vor oder nach dem Studium absolviert, so ist man sozialversicherungspflichtig, unabhängig von Verdienst oder Dauer

Übrigens: Bei einem dualen Studium ist die Absolventin oder der Absolvent grundsätzlich sozial- und rentenversicherungspflichtig.

Dieser Artikel erschien zuerst bei morgenpost.de.