Berlin. Nicht nur die Jahre, in denen man Beiträge in die Rentenkasse eingezahlt hat, werden am Ende gezählt. So läuft die Anrechnung.

Wer sich schon früh damit beschäftigt, wie viel gesetzliche Rente er oder sie einmal erhalten wird, weiß, dass die Beitragsjahre für Rentenberechnung und -eintritt eine wichtige Rolle spielen. Je nach Geburtsjahrgang steigt das Rentenzugangsalter bis 2029 stufenweise auf 67 Jahre.

Um überhaupt eine Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu erhalten, müssen Bürgerinnen und Bürger für eine bestimmte Zeit Beiträge gezahlt haben. Diese Mindestversicherungszeit, auch Wartezeit genannt, ist für die verschiedenen Rentenarten – und die anderen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung – unterschiedlich.

Rente: So entsteht die Anzahl der Beitragsjahre

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    Will man früher in Rente gehen, muss man Abschläge in Kauf nehmen. So kann man allerdings schon nach 35 Beitragsjahren seinen Ruhestand antreten. Bei der Zählung der Beitragsjahre werden alle Monate zusammengerechnet, in denen der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war. Dazu gehören aber nicht nur klassischerweise die Beiträge aus einer Beschäftigung.

    Rente: Diese Zeiten werden als Beitragsjahre angerechnet

    Um die Wartezeit für den Renteneintritt zu erfüllen, können auch andere Tätigkeiten berücksichtigt werden. Hier eine Übersicht darüber, welche Zeiten für die Beitragsjahre gezählt werden:

    • Beiträge aus einer angestellten Beschäftigung oder freiwillig gezahlte Beitrage aus einer selbstständigen Tätigkeit
    • Monate, in denen man Krankengeld, Arbeitslosengeld, im Zeitraum von Januar 2005 bis Dezember 2010 Arbeitslosengeld II oder Übergangsgeld bezogen hat, zählen unter bestimmten Voraussetzungen mit dazu
    • Beiträge für Minijobs, die zusammen mit dem Arbeitgeber gezahlt wurden. Beiträge für Minijobs, die der Arbeitgeber allein gezahlt hat, werden nur anteilig berücksichtigt
    • Monate, in denen Kurzarbeiter-, Schlechtwetter- oder Insolvenzgeld gezahlt wurde
    • freiwillige Beiträge
    • Kindererziehungszeiten für die ersten zweieinhalb beziehungsweise drei Lebensjahre
    • Zeit der nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege
    • Monate aus einem Rentensplitting unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern

    Außerdem werden sogenannte Ersatzzeiten, zum Beispiel Monate der politischen Verfolgung in der DDR, auf die Wartezeiten von fünf, 15 und 20 Jahren angerechnet. Auch Monate des Versorgungsausgleichs bei einer Scheidung können geltend gemacht werden. Beträgt die Wartezeit 35 Jahre so können neben den klassischen Beitragsjahren auch weitere Tätigkeiten berücksichtigt werden:

    • Anrechnungszeiten: Zeiten, in denen aus persönlichen Gründen keine Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden konnten, beispielsweise wegen Krankheit, Schwangerschaft, Arbeitslosigkeit, einem freiwilligen sozialen Jahr oder Schulausbildung und Studium
    • Berücksichtigungszeiten, also Zeiten der Erziehung eines Kindes, das noch keine zehn Jahre alt ist

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    Entgeltpunkte: Anrechnung von beitragsfreier Zeit hängt von Verdienst ab

    Inwiefern man schon genug Beitragsjahre „gesammelt“ hat, kann in der ausführlichen Rentenauskunft, die die Deutsche Rentenversicherung jedem Bürger ab dem 50. Lebensjahr automatisch zuschickt, überprüfen.

    Am Ende ergibt sich die Rentenhöhe aber nicht aus den Beitragsjahren, sondern neben der Berücksichtigung der Lohnentwicklung vor allem aus den durch die Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Wie viele Entgeltpunkte für anrechenbare Zeiten ohne Beitragszahlung gutgeschrieben werden, ist daher abhängig vom Einkommen während der restlichen Versicherungszeiträume.

    Dieser Artikel erschien zuerst bei morgenpost.de.

    (fmg)