Berlin. Ein neues EU-Steuergesetz macht Anbietern auf Plattformen wie Ebay Angst. Diese Punkte müssen auch private Verkäufer jetzt beachten.

Wer gebrauchte aber nicht mehr benutzte Gegenstände auf "Ebay", "Vinted" und Co. verkauft, muss das unter Umständen bei seiner Steuererklärung berücksichtigen. Durch eine neue Regelung können die Finanzbehörden Verkäufern, die ihre Gewinne nicht richtig angeben, jetzt schneller auf die Schliche kommen. In Deutschland ist das neue Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) in Kraft getreten. Das hat auch Folgen für private Anbieter.

Durch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2021/514 müssen Plattformanbieter nun private Verkäufe an das Finanzamt melden. Dafür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Plattformbetreiber wie "Ebay", "Ebay Kleinanzeigen", "Amazon" oder "Etsy" sind durch das PStTG unter anderem dazu verpflichtet, private Dienstleistungs- und Veräußerungsgeschäfte an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden.

Meldung von privaten Geschäften klar geregelt

Private Geschäfte müssen nicht gemeldet werden, wenn weniger als 30 Artikel pro Jahr verkauft werden. Außerdem darf durch diese Geschäfte insgesamt nicht mehr als 2000 Euro eingenommen werden. Diese jeweiligen Beschränkungen gelten für private Anbieter pro Plattform. Güter des täglichen Gebrauchs, wie zum Beispiel Möbel oder Fahrräder, sind von der Regelung ausgeschlossen.

Die Daten derjenigen, die über diesen Grenzwerten liegen, müssen die Plattformen an die Finanzbehörden übermitteln. Neben Namen und dem Geburtsdatum soll die Steueridentifikationsnummer, die Postanschrift, die Bankverbindung und alle relevanten Transaktionen inklusive den Verkaufserlös und angefallene Gebühren weitergegeben werden.

Anschließend prüft das Finanzamt die Steuererklärung der Betroffenen auf die Verkäufe. Wer hier Unklarheiten vorbeugen möchte, sollte ab Januar 2023 genau Buch über die privaten Geschäfte führen. Bei einem erfolgreichen Verkauf sollten das Datum und Belege für den Einkaufs- und Verkaufspreis, die Kosten sowie für die Höhe des Gewinns oder Verlusts dokumentiert werden.

Handelsdaten sind auch für Jobcenter interessant

Da Daten über solche unregelmäßigen Einnahmen, zum Beispiel zusätzlich zum Bürgergeld, auch für das Jobcenter interessant werden könnten, wird davon ausgegangen, dass auch diese zukünftig Zugriff zu den Übermittlungen an die Finanzämter erhalten.

Alle gewerblichen Nutzer, also Einzelhändler, die auf Online-Plattformen ihre Waren verkaufen, müssen weiterhin vom Betreiber mit all ihren Verkaufsdaten an das Bundeszentralamt für Steuern gemeldet werden.

Zustimmung des Bundestages gab es bereits im November

Der Bundestag hatte dem Gesetzentwurf ohne großes Aufsehen bereits am 10. November zugestimmt. Zwischen Weihnachten und Neujahr hat dann der Bundesrat das neue Plattformen-Steuertransparenzgesetz offiziell verabschiedet.

Bisher blieb das Finanzamt bei privaten Geschäften meist außen vor. Zwar konnte bei einem regelmäßigen Verkauf von gebrauchten oder selbst gebastelten Sachen der Verdacht des gewerbsmäßigen Handels aufkommen, aber bisher fehlte den Steuerbeamten für solche Fahndungen häufig die Zeit. Bis zu diesem Jahr mangelte es außerdem an genau definierten Limits, die eine solche Verfolgung vereinheitlicht hätten.

So teilte die Bundesregierung zu dem Gesetzentwurf mit, dass die gleichmäßige und gesetzmäßige Besteuerung der Einkünfte durch digitale Plattformen eine Herausforderung darstelle. Des Weiteren bestehe Grund zur Annahme, das die Einnahmen gar nicht oder unvollständig gegenüber den Finanzbehörden erklärt würden.

Gesetz soll das Verlangen von Auskünften erleichtern

Um die Verifizierung von Angaben unbekannter Steuerfälle zu erleichtern und Auskünfte von Plattformbetreibern vor allem aus dem Ausland verlangen zu können, trat am 1. Januar 2023 das neue Plattformen-Steuertransparenzgesetz in Kraft.

Dieses gilt aber nicht nur für fleißige Verkäufer auf Online-Handelsplattformen. Auch "Facebook Marketplace" und Anbieter von Zimmern wie "Airbnb" unterliegen seit Anfang des Jahres der Meldepflicht.

Denn alle Portale, auf denen Privatleute Waren und Dienstleistungen gegen ein Entgelt anbieten, müssen ihre Daten an nun das Finanzamt melden. Die Webseitenbetreiber sollen die Informationen über die Verkäufe des Kalenderjahres dann bis zum 31. Januar 2024 an das Bundeszentralamt für Steuern gemeldet haben.

Plattformen-Steuertransparenzgesetz gilt länderübergreifend

Die neue Plattformen-Steuertransparenz gilt zudem länderübergreifend zwischen allen EU-Mitgliedsstaaten. Demnach soll auch ein elektronischer Austausch unter den verschiedenen Finanzbehörden stattfinden.

Je nachdem, wie letztendlich die Prüfung des Finanzamtes aussieht, kann es zu Steuernachzahlungen kommen.