Erfurt. Immer wieder trifft Arbeitnehmer die Hiobsbotschaft: Corona-Quarantäne oder -isolation während des Urlaubs. Ist der Urlaub verloren - oder wird er gutgeschrieben? Jetzt ist der EuGH gefragt.

Pech gehabt? Diese Frage stellen sich seit Beginn der Corona-Pandemie immer wieder Arbeitnehmer, wenn sie während ihres Urlaubs in Quarantäne oder Isolation müssen, ohne Symptome und damit ohne Krankenschein. Doch sind die Urlaubstage damit verloren, oder müssen sie vom Arbeitgeber gutgeschrieben werden?

Bei der Antwort auf die strittige Frage ist nun der Europäische Gerichtshof (EuGH) gefragt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt legte den Richtern in Luxemburg das Problem vor - und damit den Fall eines Schlossers aus Nordrhein-Westfalen.

Das Problem

Es gibt bisher keine gesetzliche Regelung in Deutschland für den Fall, dass Arbeitnehmer während ihres Urlaubs als Kontaktperson eines Corona-Infizierten in häusliche Quarantäne müssen oder in Isolation, weil sie positiv getestet, aber ohne Krankheitssymptome und ärztliches Attest sind. Das Bundesurlaubsgesetz regelt nur, was passiert, wenn jemand im Urlaub krankgeschrieben wird: «Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet», heißt es in Paragraf 9. Urlaub wird also gutgeschrieben - er kann nachgeholt werden.

Arbeitsrechtler uneins

Ob Corona-Quarantäne oder -isolation ohne Symptome trotzdem wie eine Krankschreibung zu behandeln ist, darüber streiten Arbeitsrechtler in Deutschland. Es gebe sehr unterschiedliche, teils entgegengesetzte Urteile dazu, so Fachleute. In Nordrhein-Westfalen beispielsweise von Gerichten in Köln und Hamm.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Die höchsten deutschen Arbeitsrichter schalteten die EuGH-Richter in Luxemburg ein (9 AZR 76/22 (A)). Vor ihrem Urteil wollen sie damit erst europarechtliche Aspekte klären lassen. Es sei für das BAG «entscheidungserheblich», ob die europäische Arbeitszeitrichtlinie sowie ein Passus in der EU-Charta der Grundrechte dagegen stehen, wenn beantragter und vom Arbeitgeber bewilligter Jahresurlaub, der sich mit einer behördlich angeordneten häuslichen Quarantäne zeitlich überschneidet, nach nationalem Recht nicht gutgeschrieben würde, «weil der betroffene Arbeitnehmer selbst nicht krank war», heißt es in der BAG-Entscheidung.

Der Fall

Geklagt hat ein Schlosser aus der Region Hamm. Er hatte im Oktober 2020 acht Tage Urlaub. Weil er Kontakt mit einem Covid-19-Infizierten hatte, ordneten die kommunalen Behörden für ihn häusliche Quarantäne an. Der Mann informierte seinen Arbeitgeber darüber und forderte ihn auf, ihm die in Quarantäne verbrachten acht Urlaubstage gutzuschreiben. Eine Corona-Infektion hatte er nicht und damit auch keine ärztliche Krankschreibung. Er pochte darauf, seinen Urlaub nachzuholen - die Quarantäne habe seiner Erholung im Wege gestanden - so wie es bei einer Krankheit auch der Fall gewesen wäre. Kurzum, er konnte seinen Urlaub nicht genießen. Sein Arbeitgeber lehnte die Anwendung des Passus im Bundesurlaubsgesetz jedoch ab.

Urteile der Vorinstanzen

Das Arbeitsgericht Hagen wies die Klage des Mannes ab. Das Landesarbeitsgericht Hamm gab ihr statt. In seinem Urteil heißt es: «Die Anordnung einer Quarantäne steht einer freien, selbstbestimmten Gestaltung des Urlaubszeitraumes diametral gegenüber, unabhängig davon, wie der einzelne Betroffene diese persönlich empfindet.»

Was derzeit gilt

Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums sind Quarantäne und Isolation derzeit nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern in den Corona-Verordnungen der Länder. In der Regel werde auf eine fünftägige Isolation von nachweislich Infizierten gesetzt. Eine Quarantänepflicht gebe es für Rückkehrer aus Virusvariantengebieten. Laut Robert Koch-Institut gab es in der vergangenen Woche im Schnitt täglich rund 50.000 registrierte Corona-Neuinfektionen. Im August seien im Schnitt knapp zehn Prozent der positiv auf das Coronavirus Getesteten symptomfrei geblieben.