Berlin. Ein Arbeitnehmer ärgert sich über die schlechte Zahlungsmoral seiner Firma. Das rät ein Anwalt bei verspäteter Gehaltsüberweisung.

Jacob Schmitz ist Rechtsanwalt in der Berliner Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner. Er ist auf den Bereich Arbeitsrecht spezialisiert. Hier beantwortet der Anwalt Leserfragen.

Bei der Lohnzahlung gibt es in unserem Betrieb immer wieder Schwierigkeiten. Statt zur Monatsmitte, wie vereinbart, bekomme ich mein Geld oft erst drei, manchmal sogar vier Wochen später. Ist das rechtlich noch in Ordnung, oder kann ich dagegen vorgehen?

Das sagt der Anwalt: Rechtlich ist das nicht in Ordnung. Denn Ihr Arbeitgeber befindet sich ab Überschreitung des vereinbarten Fälligkeitsdatums jeweils im Verzug. Sie haben mehrere Möglichkeiten, auf so ein Verhalten zu reagieren.

Zum Beispiel können Sie Ihren Arbeitgeber wegen dieses Fehlverhaltens abmahnen oder gegebenenfalls das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen, wenn das Ihrem Interesse entspricht.

Oder Sie können unter Umständen Ihre Arbeitsleistung verweigern. Dies sollten Sie dem Arbeitgeber vorweg aber androhen und zwar am besten, indem Sie ihn schriftlich gleichzeitig unter kurzer Fristsetzung zur Zahlung auffordern.

Jacob Schmitz ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner.
Jacob Schmitz ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner. © Sven Lambert | Sven Lambert

Wichtig ist aber vor allem, dass Ihnen tatsächlich ein solches Zurückbehaltungsrecht zusteht. Denn nicht jeder Lohnrückstand rechtfertigt die Arbeitsverweigerung.

Ein Zurückbehaltungsrecht besteht zum Beispiel insbesondere dann nicht, wenn sich Ihr Arbeitgeber mit einem Betrag in Verzug befindet, der verhältnismäßig als gering erachtet wird.

Verweigern Sie Ihre Arbeitsleistung zu Recht darf Ihr Arbeitgeber Ihr Verhalten aber nicht sanktionieren, das heißt, er kann hierauf weder wirksam eine Abmahnung noch eine Kündigung begründen. Ihr Vergütungsanspruch hingegen besteht auch für die Zeit der Arbeitsverweigerung.

Eventuell können Sie Verzugszinsen fordern

Auch kommen Verzugszinsen und Schadenersatzansprüche in Betracht. Ein Anspruch auf eine Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro besteht hingegen nicht. Das hat das Bundesarbeitsgericht jüngst in einem Urteil im September vergangenen Jahres entschieden.

Sie können Ihre Gehaltszahlung auch beim zuständigen Arbeitsgericht einklagen, wobei im Einzelfall beurteilt werden muss, ob das sinnvoll ist. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass Sie mit der Gehaltszahlung womöglich bereits vor einem Termin beim Arbeitsgericht rechnen.