Berlin. Der Lebensmittel-Einkauf im Netz wird immer beliebter. Doch manchmal ist die gelieferte Ware verdorben. Was Verbraucherschützer raten.

Ob Wocheneinkauf, Impulseinkauf bei fehlenden Kochzutaten oder Noteinkauf im Krankheitsfall: Fast 30 Prozent der erwachsenen Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland bestellen regelmäßig Lebensmittel online und lassen sich diese bis an die Haustür liefern. Das ist das Ergebnis einer Umfrage der Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) vom Oktober 2022.

Die Corona-Zeit mit Kontaktbeschränkungen oder Lockdowns hat den Anbietern genützt. Laut der Umfrage kamen nicht nur viele neue Kunden hinzu, 80 Prozent von ihnen wollen die Angebote auch künftig nutzen. Die GfK erwartet: „Der Online-Anteil im Lebensmittelhandel wird bis 2030 von einem niedrigen einstelligen Prozentanteil auf 10 bis 15 Prozent steigen.“

Doch was ist, wenn die Bestellung nicht ankommt oder das gelieferte Obst verdorben ist?

Wer Lebensmittel online bestellen will, stellt schnell fest: Je nach Region gibt es sehr unterschiedliche Anbieter. Rewe, Edeka 24, Mytime, Amazon Fresh oder Picnic, um nur einige zu nennen. Das Angebot in Großstädten ist deutlich größer als auf dem Land. Relativ neu auf dem Markt sind die sogenannten Quick-Commerce-Anbieter. Diese versprechen vor allem in Ballungsräumen, bestellte Waren innerhalb weniger Minuten zu liefern. Die Dienste heißen Flink, Flaschenpost oder Getir.

Es gilt eine Ausnahme für leicht verderbliche Waren

Rechtlich gelten für Online-Lebensmittelhändler beim Widerruf ähnliche Bedingungen wie für andere Online-Händler auch. „Man kann Lebensmitteleinkäufe innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Das kennen wir vom klassischen Online-Handel, etwa für den Kauf von Elektronik oder Kleidung“, sagt Iwona Husemann, Referentin der Verbraucherzentrale NRW. „Ausnahmen gelten beim Lebensmitteleinkauf im Netz für leicht verderbliche Waren, Tiefkühlware zum Beispiel oder auch Obst und Gemüse.“

Diese Ausnahme muss Husemann zufolge in der Widerrufsbelehrung niedergeschrieben sein. Dabei reiche die Begrifflichkeit „leicht verderblich“. Genauere Angaben seien nicht vorgeschrieben.

Vom Widerrufsrecht ausgenommen sind Waren, die nicht ordnungsgemäß geliefert werden. „Da sind wir dann im Bereich der Gewährleistung“, sagt Husemann. Die online bestellte Ware müsse so ordnungsgemäß beim Kunden ankommen, als hätte er sie im Laden gekauft. „Ist die Banane gequetscht oder der Joghurtdeckel eingedrückt, hat der Verbraucher Anspruch auf Ersatz“, erklärt die Verbraucherschützerin. Der Händler sollte schriftlich zur Lieferung des Ersatzes aufgefordert werden.

Viele Beschwerden gibt es bei den Verbraucherzentralen nicht

Dabei sollten Kunden eine angemessene Frist festsetzen, die sich laut Husemann an der Lieferfrist orientieren könne. Liefert ein Dienst etwa innerhalb von drei Tagen, müsste er auch in der Lage sein, innerhalb von drei Tagen Ersatz zu bringen. „Liefert der Händler dann nicht, etwa weil er die Ware nicht mehr vorrätig hat, kann man vom Kaufvertrag zurücktreten und den Kaufpreis für diese Produkte zurückfordern. Auch dies sollte man schriftlich tun“, so Husemann.

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Im Großen und Ganzen scheinen die Händler hier ihre Pflichten zu erfüllen. „Wir haben dazu wenig Beschwerden. Das ist kein Thema, das bis zur Verbraucherzentrale durchschlägt“, sagt Husemann. Auch aus dem privaten Umfeld höre sie meist von unkomplizierten Erstattungen. Mitunter seien die Möglichkeiten dazu bereits in den Online-Kaufhäusern oder Apps programmiert.

Verlässliche Lieferzeit ist der Kundschaft besonders wichtig

Den Kunden ebenfalls wichtig: Verlässlichkeit bei den vereinbarten Lieferzeiten.
Den Kunden ebenfalls wichtig: Verlässlichkeit bei den vereinbarten Lieferzeiten. © dpa-tmn | Christin Klose

Laut einer Umfrage des Bundesverbandes Digitale Wirtschaft lieben Kundinnen und Kunden beim Online-Einkauf von Lebensmitteln vor allem den Umstand, die Waren selbst nicht mehr schleppen zu müssen. Diese werden an der Haustür abgegeben. Laut GfK-Studie fast ebenso wichtig: die Verlässlichkeit und Planbarkeit der Lieferung. „Was die Lieferzeit betrifft, klingt das, was da angegeben wird, meist unbestimmt. Und das ist es auch“, sagt Iwona Husemann.

In der Regel würden nicht Fix-, sondern Circa-Termine vereinbart. Aber nur bei Fix-Terminen hätten die Verbraucher weitergehende Ansprüche. „Bei Circa-Angaben ist der Vertrag auch dann erfüllt, wenn die Lieferung nicht etwa von 11 bis 14 Uhr eintrifft, sondern erst um 15 Uhr.“ Anders sei die Situation, wenn die für Dienstag vereinbarte Lieferung nicht ankommt. Husemann: „Dann kann man eine angemessene Nachfrist setzen und den Kauf auch rückabwickeln, wenn die Nachfrist verstrichen ist.“

Der Kauf aus Rechnung wird verschwindet zunehmend

In Sachen Bezahlmethode rät die Verbraucherzentrale weiterhin zum Kauf auf Rechnung. „Wir sind uns bewusst, dass diese Methoden nicht in allen Lebenslagen angeboten wird“, sagt Iwona Husemann. Was die Sicherheit betrifft, sei der Kauf auf Rechnung aber nach wie vor die beste Wahl.

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„Der Kauf auf Rechnung wird zunehmend unüblich, dabei ist es das, was das Recht vorgibt: Ich muss bezahlen, wenn ich die Ware bekomme“, so Husemann. Die meisten anderen Bezahlmethoden seien Vorkasse-Modelle, das gelte fürs Bezahlen via Kreditkarte ebenso wie fürs Bezahlen via Paypal & Co. Husemann: „Geht etwas schief, muss der Verbraucher der Sache hinterherlaufen.“