Berlin. Ab 1. Oktober steigt die Verdienstgrenze für Minijobber. Sie dürfen 520 statt 450 Euro verdienen. Geringverdiener sollten aufpassen.

Ob Fahrerin, Kellner oder Verkäufer – in Deutschland arbeiten laut Quartalsbericht der Minijob-Zentrale aktuell mehr als 6,5 Millionen Menschen in einem Minijob. Für diesen großen Teil der arbeitenden Bevölkerung ist ab dem 1. Oktober mehr Geld drin – die Minijob-Grenze wird von 450 auf 520 Euro erhöht. Hinzu kommt: Auch die Minijob-Falle wird abgeschafft.

Es ist eine zwischen Energiepauschale, Steuerreform und Energiepreisdeckel schnell übersehene Entlastung. Ab Oktober winkt jeden Monat mehr Netto vom Brutto. Doch es gibt auch Fallstricke.

Minijob: Das ändert sich ab 1. Oktober

Die Verdienstgrenze für Minijobs wurde im Zuge der Erhöhung des Mindestlohns auf 12 Euro angepasst. War die Grenze vorher im Gesetz auf 450 Euro festgelegt, so gibt es nun einen Automatismus. Maßgeblich für die Höhe der Grenze ist der Verdienst von zehn Stunden Arbeit pro Woche zum Mindestlohn, was die 520 Euro ergibt.

Die Obergrenze ist wichtig. Wer sie überschreitet, arbeitet nicht mehr in einem Minijob und verliert dessen Vorteile, wie die Befreiung von der Lohnsteuer sowie der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht.

Auch von der Rentenversicherung kann sich ein Minijobber befreien lassen. Das sollte aber gut überlegt sein, denn wichtige Rentenansprüche und Leistungen gehen so verloren.

Minijob: Stundenzahl könnte sich ab Oktober verändern

Wer sich für die volle Versicherungsfreiheit entscheidet, bekommt in der Regel das Bruttogehalt als Nettogehalt auf sein Konto. Das macht den Minijob als zusätzlichen Verdienst neben der Hauptbeschäftigung oder dem Studium attraktiv.

Durch die Koppelung der Verdienstgrenze an die Höhe des Mindestlohns müssen Minijobber jedoch auf ihre Stundenzahl achten. Bisher waren pro Woche rund 10,75 respektive gut 43 Arbeitsstunden im Monat möglich, ohne die Grenze zu überschreiten.

Wer also weiterhin im Minijob-Bereich arbeiten will, muss im Oktober möglicherweise seine Arbeitszeit reduzieren. Das gilt es mit dem Arbeitgeber abzusprechen. Wer einfach weiterarbeitet wie bisher, landet bis zur nächsten Verdienstobergrenze von 1600 Euro im Übergangsbereich. Das ist der Fachbegriff für Midijobs. Bei diesen entfallen die Steuer- und Versicherungsbefreiung.

Midijobs: Das ändert sich ab 1. Oktober

Weil bei Midijobs diese Vorteile nicht mehr greifen, lauert ein weiterer Fallstrick. Midijobber, die bisher zwischen 450,01 und 520 Euro verdient haben, sind ab Oktober nun Minijobber. Theoretisch würden sie ihre Kranken-, Pflege- sowie Arbeitslosenversicherung und die damit zusammenhängenden Leistungen von einem auf den anderen Tag verlieren.

Damit das nicht passiert, gibt es bis zum 31. Dezember eine Übergangsregelung. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben besagte Minijobs sozialversicherungspflichtig, mit der Option, sich rückwirkend für die Zeit von Oktober bis Dezember befreien zu lassen. Das funktioniert bis zum 2. Januar 2023 mit einem formlosen Antrag beim Arbeitgeber.

Studenten mit Minijob: Auf die Stundenzahl achten

Auch Studierende müssen auf die Höhe ihres Einkommens achten, wenn sie über die Familienversicherung krankenversichert sind. Die Familienversicherung hat eine Einkommensgrenze von 620 Euro im Jahresschnitt.

Die Summe setzt sich aus der neuen generellen Grenze von 520 Euro und einem Zwölftel der Werbungskostenpauschale in Höhe von 100 Euro zusammen. Bedeutet konkret: Betroffene Studierende können maximal gut 51,5 Stunden im Monat arbeiten, bevor sie sich selbst krankenversichern müssen – inklusive eigener Beiträge.

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Minijob-Falle: Wichtige Neuerung im Oktober

Die Abschaffung der Minijob-Falle ist die wahrscheinlich lohnenswerteste Neuerung im Oktober. Was steckt dahinter?

Bisher entsprachen die Beitragssätze zu den Sozialversicherungen im Midijob nicht den vollen rund 21 Prozent wie in normalen Jobs. Aber sie schlugen bereits ab dem ersten über 450 verdienten Euro mit gut 10,6 Prozent zu Buche und steigerten sich linear bis zur bisherigen Midijob-Obergrenze von 1300 Euro auf die vollen Beitragssätze.

Minijob: Beitragssätze werden neu berechnet

Das sorgte dafür, dass ein Midijobber mindestens 510 Euro brutto verdienen musste, um auf das gleiche Nettogehalt wie ein Minijobber mit 450 Euro im Monat zu kommen. Für manche Minijobber lohnte es sich schlicht nicht, noch ein paar Stunden mehr arbeiten zu gehen. Sie hatten dann sogar weniger Geld als vorher in der Lohntüte. Sie blieben in der Minijob-Falle hängen.

Um das zu ändern, werden die Beitragssätze nun neu berechnet. Sie beginnen ab dem ersten Euro über einem Verdienst von 520 Euro bei 0,06 Prozent und steigern sich linear bis zur neuen Midijob-Obergrenze von 1600 Euro zum vollen Beitragssatz. Wer ab Oktober entscheidet, mehr arbeiten zu wollen, hat demnach sofort mehr Nettogehalt.

Die neue Regelung bringt im Vergleich zur alten nach Berechnungen von finanztip.de beispielsweise rund 33 Euro mehr Nettogehalt bei einem Bruttoverdienst von 800 Euro im Monat. Und in Kürze könnte noch mal nachgebessert werden.

Laut Entlastungspaket III soll die Verdienstobergrenze für Midijobs zum 1. Januar 2023 sogar auf 2000 Euro angehoben werden. Dadurch würde sich die Steigerung der Beitragssätze abflachen. Heißt: Noch mehr Netto vom Brutto für Geringverdiener.

Dieser Beitrag erscheint in Kooperation mit finanztip.de. Der Geld-Ratgeber für Verbraucher ist Teil der Finanztip-Stiftung.

Dieser Artikel erschien zuerst auf morgenpost.de.