Karlsruhe.

Das Onlinebewertungsportal Yelp darf seine in Sternen ausgedrückte Gesamtbewertung von Unternehmen nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) auf eine automatisierte Auswahl stützen.

Das entschied das Gericht im Streit zwischen einer Betreiberin mehrerer Fitnessstudios im Raum München und dem Internet-Unternehmen. Die Sport-Unternehmerin fühlte sich zu schlecht bewertet. Der VI. Zivilsenat hob ein anderslautendes Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München auf.

Die rechtlich geschützten Interessen der Klägerin überwiegen nach Überzeugung des BGH-Senats nicht die schutzwürdigen Belange von Yelp. Die Einstufung von Bewertung in "empfohlen" und "nicht empfohlen" sei durch die Berufs- und Meinungsfreiheit geschützt. "Ein Gewerbetreibender muss Kritik an seinen Leistungen und die öffentliche Erörterung geäußerter Kritik grundsätzlich hinnehmen", sagte der Vorsitzende Richter Stephan Seiters. (Az. VI ZR 495/18 u.a.).