Berlin. Streichen, Bohrlöcher schließen, neue Armaturen? Welche Schönheitsreparaturen darf der Vermieter vom Mieter laut Gesetz einfordern?

Schönheitsreparaturen sind teuer. Wenn der Mieter beim Auszug die Wohnung komplett renovieren muss, geht es schnell um ein paar Tausend Euro. Doch nicht alle Versuche des Vermieters, den Mieter in die Verantwortung zu nehmen, sind rechtens. Ein Überblick.

Was bedeuten eigentlich Schönheitsreparaturen?

Eine Definition laut Bürgerlichem Gesetzbuch gibt es nicht. Die Rechtsprechung orientiert sich deshalb am Wohnungsbaugesetz, genauer gesagt an Paragraf 28 der Zweiten Baurechnungsverordnung. Danach gehören das Schließen von Bohrlöchern, das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken von Wänden und Decken, Streichen von Holzfußböden, Heizkörpern und Heizungsrohren sowie das Streichen der Innentüren zu den typischen Arbeiten. Auch Holz-Fenster und Außentüren müssen von innen gestrichen werden.

Nicht zu den Schönheitsreparaturen zählen hingegen das Abschleifen oder Versiegeln von Parkettböden, das Erneuern von Teppichböden, das Streichen von Fuß- oder Sockelleisten sowie das Beseitigen von Rissen in der Decke. Dazu gibt es entsprechende Gerichtsurteile.