Berlin. Ein Mitarbeiter fällt im Job aus, weil er krank ist, und wird gekündigt. Zu Unrecht, vermuten viele. Ein Anwalt erklärt die Rechtslage.

Längere Ausfälle im Job etwa nach einer Operation oder einer ernsten Erkrankung lassen sich oft nicht vermeiden. Viele Arbeitnehmer machen sich aber wenig Gedanken darüber, ob ihr Arbeitsplatz gesichert ist, denn einem kranken Mitarbeiter darf man nicht kündigen, lautet die weit verbreitete Auffassung. Aber stimmt das auch?

Arbeitsrechtlich sei das eine „absurde“ Frage, sagt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Berlin. Es gäbe kein Gesetz, das dies verbiete. „Da es in der DDR nicht möglich war, hält sich der Irrglaube bis heute“, sagt er. Also ganz klar:

Kündigung während Krankheit - Das muss man wissen:

  • Eine Kündigung während der Krankheit ist möglich
  • Häufig ist die gegenteilige Meinung verbreitet
  • Es gibt ein paar Ausnahmen - oft ist eine Kündigung aber möglich

Probleme gebe es vielmehr bei der Frage, ob ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer wegen der Krankheit kündigen darf, die Krankheit also ein ausreichender Kündigungsgrund sei. Bredereck zufolge gibt es nur wenige Ausnahmen, bei dem eine Kündigung während einer Krankheit allein aus diesem Grund arbeitsrechtliche Relevanz hat.

„Das sind Diskriminierungstatbestände, manchmal kann die Kündigung auch treuwidrig sein“, so der Fachanwalt. So zum Beispiel, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kündigung direkt bei Kenntnisnahme von einem Arbeitsunfall des Arbeitnehmers überreiche.

Paketbote bekommt Kündigung direkt ausgehändigt

Der Fachanwalt nennt den Fall eines Paketboten, der nach einem unverschuldeten Fahrradunfall während der Arbeitszeit mit dem Krankenschein zurück an den Arbeitsplatz kehrte und direkt die Kündigung ausgehändigt bekam. „Solche Fälle sind aber selten und eine Absicht des Arbeitgebers schwierig nachzuweisen“, so der Fachanwalt.

Eine Frage, die sich Arbeitnehmer auch häufig stellen, ist: Darf ich trotz Krankschreibung ausgehen? Wie aktiv Beschäftigte sein dürfen, erklärt ein Fachanwalt. Wer anwesend ist und mehr Geld haben will: Diese Extras kann der Chef statt einer Gehaltserhöhung steuerfrei verteilen. (mbr/dpa)