Berlin. Ein Arbeitgeber mahnt seinen Angestellten ab. Dieser kündigt an, dagegen vorzugehen. Ein Anwalt erklärt, womit die Firma rechnen muss.

Der Berliner Fachanwalt für Arbeitsrecht, Dr. Heiko Peter Krenz, beantwortet Leserfragen.

Ich habe zum ersten Mal einen Mitarbeiter abmahnen müssen. Dieser kam daraufhin wutentbrannt in mein Büro und meinte, dass er gegen die Abmahnung vorgehen werde. Womit muss ich jetzt rechnen?

Das sagt der Anwalt: Abmahnungen sind für keine Seite angenehm, weder für den Arbeitnehmer noch für Sie als Arbeitgeber. Natürlich sind auch Sie nicht erfreut, wenn sie einem Mitarbeiter mitteilen müssen, dass er sich nicht vertragsgetreu verhalten hat.

Dr. Heiko Peter Krenz ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin.
Dr. Heiko Peter Krenz ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. © Privat

Eine Abmahnung ist zwar noch keine Kündigung, stellt diese jedoch bei weiteren Verstößen deutlich in Aussicht. Sie ist quasi die Gelbe Karte des Arbeitsrechts. Der Arbeitnehmer hat aber auch einige Rechte, die Sie als Arbeitgeber kennen sollten.

Wurde der Mitarbeiter abgemahnt, darf er zunächst einmal eine schriftliche Gegendarstellung beibringen. Darin kann er sachlich darlegen, warum die Abmahnung aus seiner Sicht unbegründet ist.

Darüber hinaus kann er verlangen, Einsicht in die Personalakte zu bekommen. Ziel dieser Einsicht ist, dass er über den Sachverhalt, der ihm vorgeworfen wird, genauestens informiert ist.

Die Stellungnahme des Mitarbeiters müssen Sie der Personalakte beifügen – auch dann, wenn Sie mit dem Inhalt nicht einverstanden sind. Diese Gegendarstellung dürfen Sie erst dann wieder aus der Akte entfernen, wenn zugleich auch die Abmahnung beseitigt wird.

Betriebsrat kann vermitteln

Der betroffene Arbeitnehmer kann zudem beim Betriebsrat, sofern denn einer vorhanden ist, Beschwerde einreichen und dort um Unterstützung bitten. Zwar hat der Betriebsrat vor Ausspruch einer Abmahnung kein Mitbestimmungsrecht. Er kann jedoch zwischen Ihnen und dem Arbeitnehmer vermitteln.

Bleibt dieser bei seiner Ansicht, dass ihm Unrecht getan worden ist, kann er als letzten Schritt vor dem Arbeitsgericht auf Entfernung der Abmahnung klagen.

Ob tatsächlich Klage erhoben wird, ist eine Frage des Einzelfalls. Eine gerichtliche Auseinandersetzung belastet aber die Zusammenarbeit. Sie sollten darum versuchen, mit Ihrem Angestellten eine friedliche Einigung herbeizuführen.